EuGH: Schweigerecht rechtfertigt keine Verzögerungstaktiken
In einem Vorabentscheidungsersuchen sprach der Europäische Gerichtshof (EuGH) aus, dass etwa die Weigerung, zu einer Anhörung zu erscheinen, nicht durch das Recht zu schweigen gerechtfertigt werden können.
Die italienische Unternehmens- und Börsenaufsichtsbehörde verhängte gegen eine Person Geldbußen wegen Insidergeschäften und der unrechtmäßigen Weitergabe von Insider-Informationen.
Darüber hinaus wurde eine Geldbuße wegen mangelnder Zusammenarbeit mit der Behörde in Höhe von EUR 50.000 verhängt, weil der Beschuldigte Anhörungen mehrfach verschoben und sich schließlich geweigert hatte, die an ihn gerichteten Fragen zu beantworten.
Im Rechtmittelverfahren wurde dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Normen, aufgrund derer die Geldbuße erlassen wurde, gegen das in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) festgelegte Recht zu schweigen verstoßen.
Der EuGH stellte dazu fest, dass das in der Charta festgelegte Recht zu schweigen, an dem in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) normierten Artikel 6 (Recht auf ein faires Verfahren) gemessen werden muss. Dazu habe bereits der Europäische Gerichthof für Menschenrechte (EMRG) ausgeführt, dass in Art 6 EMRK zwar das Recht zu schweigen nicht ausdrücklich erwähnt sei, es sich aber um eine allgemein anerkannte Norm des Völkerrechts handle, die zum Kern des Begriffs des fairen Verfahrens gehöre.
Das Recht zu schweigen könne allerdings nicht jede Verweigerung der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden rechtfertigen. Dies gelte etwa für die Weigerung, zu einer anberaumten Anhörung zu erscheinen, oder für eine Hinhaltetaktik, um die Durchführung der Anhörung zu verzögern.
EuGH C-481/19 (02.02.2021)