EuGH: Öffentliche Stellen dürfen Bargeld verweigern
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die öffentliche Verwaltung aus Gründen des öffentlichen Interesses Bargeld als Zahlungsmöglichkeit verweigern kann.
Im vorliegenden Fall waren zwei deutsche Bürger zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet. Sie hatten dem Hessischen Rundfunk die Zahlung in Bargeld angeboten, die dieser ablehnte. Die Satzung des Hessischen Rundfunks sieht nämlich vor, dass nur die Banküberweisung als Zahlungsmittel zulässig ist und stellte den beiden einen Zahlungsbescheid samt Säumniszuschlag zu. Gegen diesen Bescheid legten sie Rechtsmittel ein. Sie waren der Auffassung, dass die Satzung gegen § 14 Abs 1 des Gesetzes über die deutsche Bundesbank (BBankG) verstoße, wonach Euro-Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel seien.
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht legte dem EuGH die Rechtssache zur Frage, ob § 14 Abs 1 BBankG mit der ausschließlichen Zuständigkeit der Union im Bereich der Währungspolitik in Einklang steht, zur Vorabentscheidung vor.
Zunächst stellte der EuGH fest, dass die ausschließliche Zuständigkeit der Union in Angelegenheiten der Währungspolitik bedeutet, dass die Euro-Mitgliedsstaaten keine Vorschrift erlassen oder beibehalten dürfen, die in Anbetracht ihres Inhalts und Ziels die rechtliche Ausgestaltung des Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel bestimmen. Ein Mitgliedstaat ist allerdings im Rahmen seiner eigenen Zuständigkeit nicht daran gehindert, eine Vorschrift zu erlassen, dass eine hoheitliche auferlegte Geldleistungspflicht nicht mit Euro-Banknoten bezahlt werden kann, wenn
- dies weder rechtlich noch faktisch zu einer Abschaffung dieser Banknoten führt, indem sie die Möglichkeit untergräbt, eine Geldleistungspflicht in der Regel mit Bargeld zu erfüllen,
- diese Regelung aus Gründen des öffentlichen Interesses erlassen wurde,
- die Beschränkung der Barzahlung geeignet ist, das verfolgte öffentliche Interesse zu erreichen und
- andere rechtliche Mittel zur Verfügung stehen, um die Geldleistungspflicht zu erfüllen.
Der EuGH fügte noch hinzu, dass eine Beschränkung von Barzahlungen aus Gründen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt sein kann, wenn die Zahl der Beitragspflichtigen, bei denen die Forderungen einzutreiben sind, sehr hoch ist.
EuGH C-422/19, C-423/19 (26.01.2021)