EuGH: Livestream-Unterricht – Benötigt man eine Einwilligung?
Der Europäische Gerichthof (EuGH) setze sich mit der Datenverarbeitung in Beschäftigungsverhältnissen auseinander. Verstoßen die nationalen Regelungen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)?
Hintergrund war der aufgrund der Corona-Pandemie eingeführte Livestream-Unterricht an hessischen Schulen. Die Einwilligung der Eltern beziehungsweise der volljährigen Schüler zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten wurde dabei eingeholt, die der Lehrkräfte jedoch nicht. Nach hessischem als auch nach Bundesdatenschutzrecht war das auch nicht notwendig. Auch ohne Einwilligung der betroffenen Personen dürfen ihre personenbezogenen Daten verarbeiten werden, soweit das für die Durchführung oder Begründung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Darauf berief sich auch das Land Hessen. Der Hauptpersonalrat der Lehrer klagte daraufhin vor dem zuständigen nationalen Verwaltungsgericht. Dieses zweifelte, ob die deutschen Vorschriften als speziellere Regelungen nach Art 88 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) angesehen werden können. Die Sache wurde dann dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Nach Art 88 Abs 1 DSGVO können die Mitgliedsstaaten zur Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext speziellere Regelungen erlassen, insoweit diese „angemessene und besondere Maßnahmen zur Wahrung der menschlichen Würde, der berechtigten Interessen und der Grundrechte der betroffenen Person“ umfassen.
Der EuGH betonte, dass eine Norm, damit sie eine „speziellere Regelung“ nach Art 88 DSGVO sein kann, die Bestimmungen der DSGVO nicht nur wiederholen dürfe. Mithin müssen sie die bereits zuvor genannten Vorgaben erfüllen und „angemessene und besondere Maßnahmen zur Wahrung der menschlichen Würde, der berechtigten Interessen und der Grundrechte der betroffenen Person“ umfassen. Im gegenständlichen Fall scheinen die nationalen Bestimmungen nach Ansicht des EuGH die bereits in der DSGVO aufgestellte Bedingung für die allgemeine Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung lediglich zu wiederholen, ohne eine spezifischere Vorschrift hinzuzufügen.
EuGH, C-34/21 (30.03.23)