EuGH klärt Gerichtsstand bei verlorenem Reisegepäck

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat sich mit der Frage beschäftigt, welches Gericht für Schadenersatzklagen zuständig ist, wenn ein Flugticket online gebucht wurde. Anlass war ein Fall aus Spanien, bei dem eine Reisende einen Flug von Madrid nach Barcelona bei Vueling Airlines gebucht hatte. Die Reisende kaufte ihr Ticket von ihrem Wohnort in Fuenlabrada aus über eine unabhängige Online-Plattform. Am Flughafen Madrid gab sie ihr Gepäck als zusätzliche Leistung auf, das während der Beförderung verloren ging. Daraufhin klagte sie vor einem Gericht in ihrem Wohnort auf Ersatz des entstandenen Schadens. Das spanische Gericht wandte sich an den EuGH, um die internationale und örtliche Zuständigkeit zu klären.

Zunächst stellte der EuGH fest. Dass für die Beurteilung das Übereinkommen von Montreal maßgeblich ist. Die entsprechenden Regelungen gelten auch dann, wenn – wie in diesem Fall – Abflug- und Zielflughafen innerhalb desselben EU-Mitgliedstaates liegen. Entscheidend war anschließend die Frage, ob die Online-Buchung dazu führt, dass der Wohnort der Reisenden als Ort einer Geschäftsstelle der Fluggesellschaft angesehen werden kann. Der EuGH verneinte dies. Allein dadurch, dass ein Ticket von zuhause aus online gekauft wurde, wird das Gericht am Wohnort nicht automatisch für eine Schadenersatzklage wegen verlorenen Gepäcks zuständig. Außerdem unterschied der Gerichtshof zwischen der Beförderung der Reisenden und jener des Gepäcks. Da die Gepäckbeförderung lediglich eine Nebenleistung zum eigentlichen Flug darstellt, ist für die Bestimmung des zuständigen Gerichts grundsätzlich der Vertrag über die Beförderung der Reisenden maßgeblich.

 Damit stellte der EuGH klar, dass eine Online-Buchung für sich allein keinen zusätzlichen Gerichtsstand am Wohnort des Fluggastes begründet. Für Reisende bedeutet das, dass sie bei verlorenem Gepäck nicht automatisch vor einem Gericht an ihrem eigenen Wohnort klagen können. Entscheidend ist vielmehr, welcher Gerichtsstand sich nach den geltenden Vorschriften und dem Beförderungsvertrag ergibt. Die Entscheidung schafft damit mehr Klarheit drüber, welches Gericht bei grenzüberschreitenden bzw. unionsrechtlich geregelten Fällen zuständig ist.

EuGH C-876/24 




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