EuGH: Internettarife mit unlimitiertem Datenverbrauch bei bestimmten Apps verstoßen gegen Netzneutralität
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) befasst sich erstmals mit der Frage, ob Internettarife, die den Datenverbrauch bei bestimmten Anwendungen nicht zu dem tariflich vereinbarten Volumen zählt, gegen die Offenheit des Internets (Netzneutralität) verstoßen.
Im Ausgangsfall bietet ein ungarischer Internetdienstanbieter (Beklagter) Tarife an, bei dem die Kunden ein monatliches Datenvolumen von 1 GB bekommen, das sie uneingeschränkt nutzen können. Zusätzlich wird der Datenverbrauch bei sechs speziellen Apps (Facebook, Facebook Messenger, Instagram, Twitter, Viber und WhatsApp) nicht auf ihr Datenvolumen angerechnet. Nach Verbrauch der 1 GB können die Nutzer diese sechs Apps uneingeschränkt weiter nutzen, während der Datenverkehr bei allen anderen Apps und Webseiten verlangsamt wird.
Der EuGH hat nun entschieden, dass solche Tarife gegen die Netzneutralität verstoßen:
Nach Art 3 Abs 2 der Verordnung über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet (VO 2015/2120) dürfen Vereinbarungen (Tarife) zwischen Internetanbietern und Endnutzern über gewerbliche und technische Bedingungen wie Preis, Datenvolumen oder Geschwindigkeit die Rechte der Endnutzer (zu denen nicht nur Tarifkunden, sondern auch Anbieter von Apps etc gehören) nicht einschränken.
Tarife, die bestimmte Apps zum „Nulltarif“ in Kombination mit Maßnahmen zur Blockierung oder Verlangsamung des Datenverkehrs bei der Nutzung der übrigen, nicht dem „Nulltarif“ unterliegenden Apps anbieten, verstoßen laut EuGH gegen Art 3 Abs 2 der VO 2015/2120. Denn der Abschluss solcher Vereinbarungen ist geeignet, die Rechte der Endnutzer (nämlich der Anbieter aller nicht dem „Nulltarif“ unterliegenden Apps) auf einem erheblichen Teil des Marktes einzuschränken. Derartige Tarife können nämlich die Nutzung der bevorzugten Apps erhöhen und bei nicht bevorzugten Apps verringen. Je größer zudem die Zahl der Kunden ist, desto mehr führen die kumulierten Auswirkungen der Vereinbarungen zu einer erheblichen Einschränkung der Rechte der Endnutzer oder untergraben sogar den Kern dieser Rechte.
EuGH C-807/18 und C-39/19 (15.09.2020)