EuGH: Haustiere sind nicht vom Begriff „Reisegepäck“ ausgenommen

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der EuGH hat sich in dieser Entscheidung damit befasst, ob Haustiere vom Begriff „Reisegepäck“ ausgenommen sind und inwiefern Luftfahrtunternehmen für Verlust haften.

Im vorliegenden Fall flog die Klägerin mit ihrer Mutter und ihrem Haustier von Buenos Aires nach Barcelona. Die Hündin musste aufgrund ihrer Größe in einer Transportbox im Frachtraum befördert werden. Während der Beförderung zum Flugzeug befreite sie sich aus der Transportbox und konnte nicht wieder eingefangen werden. Die Klägerin gab bei Aufgabe des Gepäcks das Interesse der Ablieferung nicht betragsmäßig an.

Haftung eines Luftfahrtunternehmens

Die Haftung von Luftfahrtunternehmen für Reisegepäck ist auf einen Pauschalbetrag beschränkt. Der Reisende kann jedoch bei Entrichtung des verlangten Zuschlags das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angeben: Bei Verlust, Beschädigung oder Verspätung ist Ersatz dann nicht bis zum pauschalen Höchstbetrag, sondern bis zur Höhe des angegebenen Betrags zu leisten.

Die Klägerin verlangte als Schadenersatz für die verlorene Hündin 5.000 Euro. Die Fluggesellschaft erkannte eine Haftung zwar an, jedoch nur bis zum vorgesehenen Pauschalbetrag. Da das Interesse der Ablieferung nicht betragsmäßig angegeben, und kein Zuschlag entrichtet wurde, stünden der Klägerin also nicht die vollen 5.000 Euro zu.

Haustiere sind Reisegepäck?

Das mit der Schaden ersatzklage befasste spanische Gericht wandte sich an den Gerichtshof mit der Frage, ob ein Haustier vom Begriff des „Reisegepäcks“ ausgenommen werden kann und damit die Haftung nicht mit dem Pauschalbetrag begrenzt ist.

Der Gerichtshof stellt fest, dass Haustiere nicht vom Begriff „Reisegepäck“ ausgenommen sind. Der Schaden, der durch den Verlust dieses Tiers entstanden ist, richtet sich nach der für Reisegepäck vorgesehenen Haftungsregelung.

EuGH C-218/24 (16.10.2025)




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