EuGH: Grenzen der Namensveröffentlichung von Sportlern bei Doping
Generalanwalt Spielmann spricht sich in seinem Schlussantrag dafür aus, dass die Veröffentlichung der Namen von Spielern, die gegen Anti-Doping-Regeln verstoßen, nicht automatisch unionsrechtskonform ist.
Daten werden nach Doping-Fall veröffentlicht
Im Ausgangsfall rügten vier Berufssportler, die gegen Anti-Doping-Regeln verstoßen haben, vor einem österreichischen Gericht, dass ihre personenbezogenen Daten in dem Zusammenhang veröffentlicht wurden. Sie sind der Auffassung, dass diese Veröffentlichung gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoße.
Das österreichische Gericht ersuchte daraufhin den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Auslegung der DSGVO.
Regelung in Österreich
In Österreich ist eine Veröffentlichung der Namen, der betreffenden Sportart, der Dauer des Ausschlusses von Sportveranstaltungen der jeweiligen Spieler sowie der Gründe für diesen Ausschluss gesetzlich vorgesehen. Die Daten werden auf den Internetseiten der österreichischen unabhängigen Dopingagentur (NADA Austria) und der österreichischen Anti-Doping-Rechtskommission (ÖADR) veröffentlicht. Dadurch soll von Verstößen abgeschreckt und die Umgehung der Regeln verhindert werden.
Analyse auf unionsrechtlicher Ebene
Der Generalanwalt Dean Spielmann äußerte in seinen Schlussanträgen ernsthafte Zweifel an der Erforderlichkeit der fraglichen Veröffentlichung im Hinblick auf die beiden verfolgten Ziele. Diese könnten nämlich auch durch eine auf die zuständigen Stellen und Sportverbände beschränkte Veröffentlichung erreicht werden. Die verschiedenen Aspekte der Veröffentlichung könnten zu einem Eingriff in die Rechte auf Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen führen.
Eine verpflichtende Veröffentlichung sei also nur dann zulässig, wenn sie in Anbetracht der angestrebten Ziele der Abschreckung und der Verhinderung der Umgehung der Anti-Doping-Regeln sowie unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere hinsichtlich der Reichweite und der Dauer der Veröffentlichung verhältnismäßig bleibe. Dies zu prüfen sei Aufgabe des österreichischen Gerichts.
EuGH C-474/24 (25.09.2025)