EuGH-Generalanwalt: Kein Schadenersatz bei Post-Skandal

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Generalanwalt führte zu einem Gutachten am Europäischen Gerichtshof (EuGH) aus, dass für die Anerkennung eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, den eine Person infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) erlitten hat, die bloße Verletzung der Norm als solche nicht ausreicht, wenn mit ihr keine entsprechenden materiellen oder immateriellen Schäden einhergehen. 

Der österreichische Oberste Gerichtshof legte das Verfahren dem EuGH vor, um zu klären, ob für einen Ersatzanspruch schon die Verletzung der Datenschutzgrundverordnung ausreichte oder ob die betroffene Person auch einen konkreten Schaden erlitten haben muss. Darüber hinaus sei zu klären, was als Schaden gilt.

EuGH- Generalanwalt Manuel Campos Sánches-Bordona führt dazu in einem Gutachten aus, dass die bloße Verletzung der DS-GVO nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen. Grundsätzlich seien immaterielle Schäden ersatzfähig, allerdings erstreckt sich „bloßer Ärger“ nicht auf den in der DS-GVO geregelten Ersatz immaterieller Schäden. Demzufolge kann ein Österreicher im Hinblick auf den Datenskandal bei der Österreichischen Post nicht auf Schadenersatz hoffen.

Im Fall eines Verstoßes gegen die DS-GVO verwies der Generalanwalt auf eine weitere Möglichkeit sich als betroffene Person zu wehren, etwa durch Beschwerden bei einer Aufsichtsbehörde oder das Recht auf Löschung der Daten. Laut Sánches-Bordona sei es Sache der nationalen Gerichte herauszuarbeiten, wann das subjektive Unmutsgefühl als Schaden angesehen werden könne und bedürfe einer Einzelfallentscheidung.

Die Entscheidung des EuGH wird in den nächsten Monaten erwartet, wobei die endgültige Entscheidung über den Schadenersatz bei den nationalen Gerichten liegt.

EuGH, C-300/12 (6.10.2022)




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