EuGH: Booking.com kann bei einem etwaigen Missbrauch einer beherrschenden Stellung auch außerhalb des Ansässigkeitsstaates geklagt werden

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Nach der Verordnung Nr 1215/2012 (Brüssel-Ia-VO) wird für die internationale Zuständigkeit der Gerichte auf den Staat abgestellt, in dem der Beklagte seinen (Wohn)Sitz hat. Anstelle des allgemeinen Gerichtsstands kann der Kläger jedoch bei vertraglichen Ansprüchen am Erfüllungsort oder bei deliktischen Ansprüchen am Handlungs- oder Erfüllungsort einen „besonderen Gerichtsstand“ in Anspruch nehmen (Art 7 Z 1 und 2 Brüssel-Ia-VO).

Im vorliegenden Fall klagte eine deutsche Gesellschaft, die ein Hotel betreibt, die Plattform „booking.com“ auf Unterlassung mehrerer Praktiken, wie zB die Platzierung des Hotels bei Suchanfragen von der Provisionshöhe abhängig zu machen. Dazu brachte die Klägerin eine Klage beim Landesgericht Kiel ein, das sich für örtlich und international nicht zuständig erklärte. Dies wurde von der Berufungsinstanz bestätigt, weil kein deliktischer bzw vertraglicher Gerichtsstand iSd Art 7 Z 1 bzw 2 Brüssel-Ia-VO in Deutschland gegeben sei. Folglich wandte sich der Bundesgerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Der EuGH führte dazu aus, dass nach Art 4 Abs 1 Brüssel-Ia-VO in der Regel die Gerichte des Mitgliedstaats des Beklagten allgemein zuständig seien. Allerdings sei – entgegen der Meinung der deutschen Berufungsinstanz – bei einem möglichen Missbrauch einer beherrschenden Stellung, Art 7 Z 2 Brüssel-Ia-VO als „besonderer Gerichtsstand“ anzuwenden.

Art 7 Z 2 Brüssel-Ia-VO sei dahingehend auszulegen, dass er für eine Klage gelte, die auf die Unterlassung bestimmter Verhaltensweisen im Rahmen einer Vertragsbeziehung zwischen dem Kläger und dem Beklagten gerichtet ist und die darauf gestützt wird, dass der Beklagte unter Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt.

EuGH C-59/19 (24.11.2020)




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