EuGH: Bei Flugunfall auch psychische Verletzung ersatzfähig
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt klar, dass nach Art 17 Abs 1 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) auch psychische Verletzungen einen Schadenersatzanspruch gegen eine Fluggesellschaft begründen können.
Ausgangssachverhalt war ein Zwischenfall einer Laudamotion-Maschine auf dem Weg von Wien nach London. Beim Start explodierte das linke Triebwerk des Flugzeugs, woraufhin die Fluggäste evakuiert wurden. Der Kläger verließ das Flugzeug über einen Notausstieg und wurde durch einen Jetblast am rechten Triebwerk, das noch in Bewegung war, mehrere Meter durch die Luft geschleudert. Deswegen wurde bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert.
Gem Art 17 Abs 1 MÜ hat die Fluggesellschaft einen Schaden zu ersetzen, wenn ein Reisender durch einen Unfall an Bord oder beim Ein- und Ausstieg des Flugzeugs getötet oder körperlich verletzt wird.
Der Kläger verlangte von Laudamotion Schmerzengeld.
Die unteren Instanzen waren geteilter Ansicht, ob eine psychische Verletzung eine „Körperverletzung“ im Sinne des Art 17 Abs 1 MÜ sei. Auch für den Obersten Gerichtshof war dies nicht klar, weshalb er den EuGH um Vorabentscheidung ersuchte.
Laut EuGH umfasst der reine Wortlaut „Körperverletzung“ in Art 17 Abs 1 MÜ keine psychischen Beeinträchtigungen. Auch sei aus den Vorarbeiten zu Abkommen ersichtlich, dass die – von einigen Staaten angeregte – Aufnahme der psychischen Schäden in die Bestimmung nicht weiterverfolgt wurde. Allerdings ergebe sich aus diesen Vorarbeiten, dass der Begriff der „Körperverletzung“ auch auf der Grundlage gewählt wurde, dass in einigen Staaten unter bestimmten Voraussetzungen auch psychische Schäden ersatzfähig seien, sich die Rechtsprechung in diesem Bereich entwickle und ein Eingriff in diese Entwicklung nicht beabsichtigt sei.
Außerdem sprechen die Ziele des Abkommens, vornehmlich der Verbraucherschutz, ebenso für eine weitere Auslegung.
Im Ergebnis urteilte der EuGH, dass psychische Schäden erfasst sind, wenn die psychische Beeinträchtigung eine Schwere aufweist, die nicht ohne ärztliche Behandlung abklingen kann.
EUGH C-111/21 (20.10.2022)