EuGH: Altersrente der Rechtsanwälte teilweise unionsrechtswidrig

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Anforderungen an die vorzeitige Altersrente für Rechtsanwälte für teilweise unionsrechtswidrig erklärt.

Im Ausgangsrechtsstreit ging es um einen deutsch-polnischen Rechtsanwalt, der in Deutschland, der Schweiz und in Österreich tätig war. In Österreich hat er außerdem in die Versorgungseinrichtungen der Wiener Rechtsanwaltskammer eingezahlt. Er wollte in Österreich eine vorzeitige Altersrente der Kammer beziehen, gleichzeitig jedoch in Deutschland und der Schweiz weiter als Rechtsanwalt tätig sein. Die Rechtsanwaltsordnung (RAO, konkret § 50 Abs 2 Z 2 lit c sublit aa) sieht vor, dass der Betroffene im In- und Ausland auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichten muss, um eine vorzeitige Altersrente zu beziehen.

Der Rechtsanwalt ging dagegen vor. Schlussendlich befasste sich der EuGH mit der Frage.

Laut EuGH stellt die Verpflichtung, sowohl im Inland als auch im Ausland auf seine rechtsanwaltliche Tätigkeit zu verzichten, einen Eingriff in die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV) und der Niederlassungsfreiheit (Art 49 AEUV) dar. Denn Personen, die Anspruch auf vorzeitige Altersrente haben, könnten durch diese Voraussetzung von der Ausübung ihrer Freizügigkeitsrechte abgehalten werden. Insbesondere könne die Aufgabe der Rechtsanwaltstätigkeiten schwierig sein, wenn in anderen Mitgliedstaaten noch nicht das gesetzliche Rentenalter erreicht wurde.

Eine Rechtfertigung mit Zwecken der Beschäftigungspolitik wäre laut EuGH legitim: Die Kammer trug nämlich vor, dass die entsprechende Regelung aktive Rechtsanwälte vor der Konkurrenz durch Rechtsanwälte im Ruhestand schützen solle. Laut EuGH geht die Anforderung, auch im Ausland die anwaltliche Tätigkeit aufzugeben, jedoch über das zwingend erforderliche Ausmaß hinaus.

EuGH C-58/21 (15.09.2022)




Weitere Services