EU-Kommission verlängert EU-Beihilfenvorschriften und nimmt Anpassungen vor
Die Europäische Kommission hat beschlossen, EU-Beihilfenvorschriften, welche mit Ende 2020 auslaufen würden, um ein bis drei Jahre zu verlängern sowie zur Abfederung der Auswirkungen im Zusammenhang mit COVID-19 Anpassungen vorzunehmen.
Hintergrund dieser Verlängerungen ist die im Rahmen der Modernisierungsinitiative vorgenommene Eignungsprüfungen der Beihilfenvorschriften, um zu bewerten, ob diese weiter verlängert oder aktualisiert werden sollen.
Zusammengefasst werden nachstehende EU-Beihilfenvorschriften verlängert:
- Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020
- Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen
- Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen
- Mitteilung über wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI)
- Mitteilung zur Anwendung der Art 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung
- Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)
- De-minimis-Verordnung
- Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten
Unternehmen, die infolge des COVID-19-Ausbruchs in Schwierigkeiten geraten sind und bestimmte Beihilfen nicht erhalten konnten, sollen durch die gezielten Änderungen weiterhin Beihilfen auf Grundlage der AGVO und anderer Leitlinien erhalten können. Für Unternehmen denen auf Grundlage der AGVO regionale Investitionsbeihilfen gewährt wurden, gilt, dass etwaige Arbeitsplatzverluste infolge des COVID-19-Ausbruchs nicht als Verlagerung von Arbeitsplätzen anzusehen sind, daher stellen sie keinen Verstoß gegen die von den Unternehmen eingegangenen Verpflichtungen dar.
Darüber hinaus hat die Kommission vorgeschlagen, die De-minimis-Verordnung für DAWI (Verordnung Nr. 360/2012 der Kommission vom 25.04.2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen) um drei Jahre zu verlängern sowie Anpassungen vorzunehmen, damit Unternehmen, welche durch den COVID-19-Ausbruch geraten sind, weiterhin derartige Beihilfen erhalten können.
Europäische Kommission - Pressemitteilung IP/20/1247 (02.07.2020)