EU-Kommission: Befristeter Krisenrahmen zur Wirtschaftsstützung:
Die Europäische Kommission hat eine Ergänzung des Beihilfenrechts aufgrund der Invasion der Ukraine durch Russland beschlossen.
Der befristete Krisenrahmen soll in Abstimmung mit dem geltenden Beihilfenrecht neue Möglichkeiten bieten, wie Mitgliedsstaaten Unternehmen unterstützen können. Dabei sollen mehrere Möglichkeiten geschaffen werden:
1. Begrenzte Beihilfen für Unternehmen, die von der derzeitigen Krise oder den deshalb verhängten Sanktionen und Gegensanktionen betroffen sind.
2. Rahmenbedingungen, dass Unternehmen weiterhin ausreichende Liquidität zur Verfügung steht.
3. Entschädigung von Mehrkosten für Unternehmen für außergewöhnlich hohe Gas- und Strompreise.
Diese Ergänzungen kommen allerdings auch mit gewissen Vorkehrungen: Die Mitgliedsstaaten sind aufgefordert, Nachhaltigkeitskriterien für die Gewährung von Beihilfen infolge von hohen Gas- und Strompreisen aufzunehmen. Weiters muss ein Zusammenhang zwischen Betragshöhe, Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit sowie Auswirkungen der Krise auf das Unternehmen bestehen. Auch muss ein energieintensiver Betrieb nach Art 17 Abs 1 lit b der Energiebesteuerungsrichtlinie vorliegen, welcher sich durch Energiebeschaffungskosten von mind 3% seines Produktionswertes auszeichnet.
Detailliert gestalten sich die Änderungen wie folgt:
In dem auf Art 107 Abs 3 lit b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gestützten Krisenrahmen werden drei Arten von Beihilfen eingerichtet:
Einerseits stehen begrenzte Beihilfebeträge für Unternehmen in Landwirtschaft, Fischerei oder Aquakultur in Höhe von EUR 35.000 pro Unternehmen zur Verfügung. In anderen Wirtschaftszweigen können Unternehmen bis zu EUR 400.000 erhalten. Diese Zuschüsse können in jeglicher Form ergehen, darunter auch als direkte Zuschüsse. Andererseits können auch vergünstigte staatliche Garantien und zinsvergünstigte öffentliche und private Darlehen gewährt werden. Dabei gelten für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) besondere Vergünstigungen. Letztlich können auch Ausgleichszahlungen aufgrund der Energiepreise gewährt werden. Diese können auch wieder in jeder Form ergehen, dürfen aber pro Empfänger zu keinem Zeitpunkt mehr als 30% der beihilfefähigen Kosten bzw jedenfalls nicht mehr als EUR 2 Mio betragen.
Der befristete Krisenrahmen gilt bis zum 31. Dezember 2022 und wird von der EU-Kommission laufend evaluiert.
STATEMENT/22/1949 (23.03.2022)