EU ändert Vorgaben für Durchsetzung von Sanktionen

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Im Zusammenhang mit den Russland-Sanktionen machte die Europäische Union kürzlich strengere Vorgaben an die Mitgliedsstaaten im Hinblick auf die Durchsetzung der Sanktionen bzw. der Bestrafung von Verstößen gegen die Sanktionen.

Art 8 Abs 1 der Verordnung 833/2014 idgF sowie Art 15 Abs 1 der Verordnung 269/2014 idgF lautete bisher: „Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“ Die beiden Normen wurden kürzlich ergänzt. Einerseits fordert die Verordnung „auch strafrechtliche Sanktionen“ sowie „geeignete Maßnahmen zur Einziehung der Erträge aus solchen Verstößen“ gegen die Russland-Sanktionen.

Die innerstaatliche Durchsetzung von Sanktionen der EU regeln in Österreich das Sanktionengesetz 2010 (SanktG) und das Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011)

Gerichtlich strafbar sind sanktionswidrige Transaktionen und Rechtsgeschäfte in Bezug auf Vermögensbestandteile über EUR 100.000. In Bezug auf Dienstleistungen im selben Wert drohen bis zwei Jahre Haft (§ 11 Abs 1 und 3 SanktG 2010). Lediglich Verwaltungsübertretungen stellen Sanktionsverstöße in Bezug auf geringere Vermögensbestandteile dar. Die Strafdrohung liegt bei bis zu EUR 50.000 (§§ 12 ff SanktG).

§ 20 Strafgesetzbuch (im Anwendungsbereich des § 11 SanktG) bestimmt, dass Vermögenswerte (bzw deren Nutzungen oder Ersatzwerte), die für oder durch die Begehung einer strafbaren Handlung erlangt werden, für verfallen zu erklären sind. In diesem Fall geht das Recht (meist Eigentum) am Vermögensgegenstand auf den Staat über.

Weitere Straftatbestände regelt das Außenwirtschaftsgesetz 2011 in Bezug auf Güter. So ist die „technische Unterstützung“ (Dienstleistungen in Bezug auf Waren etc) entgegen unionsrechtlichen Sanktionen gerichtlich strafbar (§ 79 Abs 1 Z 1 und 2 AußWG 2011) und führt zur Anwendbarkeit der strafrechtlichen Verfallsmaßnahmen (§ 20 StGB). Zudem sanktioniert § 79 AußWG auch „sonstige Vorgänge“. Dieser Auffangtatbestand erfasst alle sonstigen nicht im AußWG 2011 speziell erwähnten sanktionierten Vorgänge in Bezug auf Güter.

Verordnung (EU) 833/2014




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