Elektronische Zustellung an veraltete E-Mail-Adresse unwirksam

Benn-Ibler Rechtsanwälte

bennibler  email  verständigung  versäumungsurteil  zivilrecht  zustellgesetz  zustellung  Alle Tags

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich in der vorliegenden Rechtssache mit der Frage beschäftigt, ob eine elektronische Zustellung nach den §§ 28 ff Zustellgesetz (ZustG) wirksam ist, wenn der Empfänger keinen Zugriff mehr auf diese E-Mail-Adresse hat.

Im Anlassfall begehrt die Klägerin eine Zahlung von 176.418,55 EUR. Sowohl der Auftrag zur Klagebeantwortung als auch das später ergangene Versäumungsurteil wurden der beklagten Unternehmerin elektronisch zugestellt. Die elektronischen Verständigungen (§ 35 ZustG) wurden an jene E-Mail-Adresse versendet, die im Teilnehmerverzeichnis hinterlegt war. Inzwischen wurde jedoch diese Adresse bereits von einem anderen Unternehmen genutzt, sodass die Beklagte keinen Zugriff mehr darauf hatte und deshalb keine Kenntnis von den Zustellungen erlangen konnte. Daher konnte sie sich am Verfahren nicht beteiligen.

Während das Erstgericht die Zustellungen als unwirksam ansah und die Bestätigung der Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteils aufhob, vertrat das Rekursgericht die gegenteilige Auffassung. Seiner Ansicht nach hätte die Beklagte die Änderung ihrer E-Mail-Adresse gemäß § 28b Abs 2 ZustG dem Teilnehmerverzeichnis melden müssen. Somit seien die Zustellungen rechtswirksam.

Der OGH stellte schlussendlich die Entscheidung des Erstgerichts wieder her. Gemäß § 35 Abs 7 Z 1 ZustG gilt eine elektronische Zustellung als nicht bewirkt, wenn der Empfänger von der elektronischen Verständigung keine Kenntnis erlangen konnte. Maßgeblich ist dabei die objektive Möglichkeit, die Verständigung abzurufen, und nicht die tatsächliche subjektive Kenntnis.

Zwar verpflichtet § 28 Abs 2 ZustG Teilnehmer dazu, Änderungen ihrer elektronischen Adresse unverzüglich bekanntzugeben. Anders als § 8 ZustG, der für laufende Verfahren besondere Rechtsfolgen bei einer unterlassenen Mitteilung eines Adresswechsels vorsieht, enthält § 28b ZustG jedoch keine vergleichbare Regelung.

Somit hält der OGH fest, dass auch wenn die Verpflichtung zur Aktualisierung der im Teilnehmerverzeichnis gespeicherten E-Mail-Adresse verletzt wurde, eine elektronische Zustellung unwirksam bleibt, sofern der Empfänger aufgrund des fehlenden Zugriffs auf die hinterlegte E-Mail-Adresse keine Möglichkeit hatte, Kenntnis von der Verständigung zu erlangen.

OGH 2 Ob 16/26f (19.05.2026)




Weitere Services