Einjahresfrist für Datenschutzbeschwerden

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) setzte sich mit der Frage auseinander, ob die im nationalen Verfahrensrecht geregelte Einjahresfrist des § 24 Abs 4 Datenschutzgesetz (DSG) mit dem Unionsrecht, im Besonderen mit Art 77 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), vereinbar ist.

Datenschutzbeschwerde erst nach über einem Jahr erhoben

Der Revisionswerber erhob bei der belangten Datenschutzbehörde (DSB) eine Datenschutzbeschwerde gemäß Art 77 DSGVO, in der eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend gemacht wurde, weil ein Mitarbeiter einer Bank die berufliche E-Mail-Adresse des Revisionswerbers für eine private Angelegenheit verwendet habe.

Die Datenschutzbehörde wies die Beschwerde mit Bescheid zurück. Der Revisionswerber habe zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung seit über einem Jahr Kenntnis von der Datenschutzverletzung gehabt. Die relative Präklusionsfrist von einem Jahr ab Kenntnis des beschwerenden Ereignisses sei daher verstrichen und der Anspruch des Revisionswerbers erloschen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab.

Einjahresfrist ist unionsrechtskonform

Der VwGH betonte, dass Art 77 DSGVO zwar keine zeitliche Befristung des Beschwerderechts vorsieht, jedoch erlaubt der Grundsatz der Verfahrensautonomie den Mitgliedstaaten, Verfahren zur Durchsetzung von Unionsrechten zu regeln, solange diese Regelungen den unionsrechtlichen Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität entsprechen.

Der VwGH verneinte einen Verstoß gegen den Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz. Die Frist nach § 24 Abs 4 DSG gilt unabhängig davon, ob ein Verstoß gegen die DSGVO oder ein Verstoß gegen das DSG geltend gemacht wird. Die Ausübung des Unionsrechtes wird auch nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert, da die Frist erst mit Kenntnis von der Datenschutzverletzung zu laufen beginnt und die Einbringung einer Datenschutzbeschwerde auch einfach und formlos möglich ist.

Der VwGH erachtet die subjektive Frist nach § 24 Abs 4 DSG daher als unionsrechtskonform.

VwGH Ro 2023/04/0028 (17.12.2025)




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