E- Scooter-Sturz: Kein Schadenersatzanspruch
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied über den Anspruch auf Schadenersatz nach einem E-Scooter-Unfall.
Sturz nach gefahrlosem Passieren des parkenden Fahrzeugs
Die Klägerin fuhr mit einem E-Scooter an dem von der Erstbeklagten zu diesem Zeitpunkt geparkten PKW vorbei. Die Erstbeklagte beabsichtigte, aus dem Fahrzeug auszusteigen und betätigten den Türöffner. Infolge des Öffnens der Fahrzeugtür verringerte die Klägerin ihre Geschwindigkeit. Zwischen der klagenden E-Scooter-Lenkerin und der Erstbeklagten kam es dabei zu keiner Berührung.
Nachdem die Klägerin den E-Scooter etwa 7 bis 11 Sekunden lang über eine Strecke von rund 30 m problemlos gelenkt hatte, drehte sie sich nach rechts, um mit der Erstbeklagten Kontakt aufzunehmen. Dabei geriet der E-Scooter ins Schwanken, wodurch die Klägerin zum Sturz kam und sich verletzte.
OGH verneint Haftung nach StVO und EKHG
Der OGH bestätigte die Klagsabweisung und verneinte sowohl einen haftungsbegründenden Schutzzweckzusammenhang nach § 23 Abs 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) als auch einen Gefahrenzusammenhang im Sinne des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes (EKHG). Zwar diene § 23 Abs 4 StVO dem Schutz vor Gefahren, die durch das unvorsichtige Öffnen von Fahrzeugtüren entstehen, wozu auch ein dadurch erforderliches Ausweichmanöver zählen könne.
Schaden ist nicht mehr im Schutzzweck der Norm
Der eingetretene Schaden sei jedoch nicht mehr vom Schutzzweck der Bestimmung umfasst, weil der Sturz auf dem eigenständigen Entschluss der Klägerin beruhte, nach dem bereits gefahrlosen Passieren des Fahrzeugs zur Kontaktaufnahme anzuhalten. Dieser selbständige Willensentschluss unterbreche den erforderlichen rechtlichen Kausal- bzw. Gefahrenzusammenhang.