Die COVID-19-Impfpflicht kommt

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Gesundheitsausschuss des Nationalrats hat grünes Licht für die allgemeine Impfpflicht gegen COVID-19 gegeben. Sie tritt voraussichtlich im Februar 2022 in Kraft.

Der Impfpflicht unterliegen alle volljährigen Personen, sowie entscheidungsfähige Personen zwischen 14-18 Jahren, die einen Wohnsitz oder eine Hauptwohnsitzbestätigung in Österreich haben (§ 1 Abs 1 COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG).

Ausgenommen sind (§ 3):

Ausnahmen müssen durch bestimmte Vertragsärzte oder von einem Amtsarzt bestätigt und im zentralen Impfregister gespeichert werden.

Die Impfpflicht umfasst (vorerst) drei Impfungen in bestimmten Abständen (§ 4 Abs 1). Besondere Regelungen bestehen für Personen, die zwischen zwei Impfungen eine Corona-Infektion ereilt. Für sie gelten längere Intervalle zwischen den Impfungen.

Die impfpflichtigen Personen werden durch einen Abgleich des zentralen Melderegisters mit dem zentralen Impfregister vom Gesundheitsminister ermittelt. Dieser Abgleich erfolgt am Impfstichtag (15. März 2022) und dann im Abstand von drei Monaten.

Am 15. Februar 2022 und danach wiederum im Abstand von drei Monaten, muss der Gesundheitsminister an nicht geimpfte Personen ein Erinnerungsschreiben samt Informationen zu Beratungsangeboten senden (§ 6).

Wer der Impfpflicht zum Impfstichtag und in weitere Folge alle drei Monate nicht nachkommt und nicht von der Impfpflicht ausgenommen ist, begeht eine Verwaltungsübertretung. Die Geldstrafen reichen im ordentlichen Verfahren bis EUR 3.600, im vereinfachten Verfahren bis EUR 600.

Ersatzfreiheitsstrafen und physischer Zwang sind nicht vorgesehen.

164/ME XXVII. GP (09.12.2021)




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