DE: Zur Gläubigerbenachteiligung bei einer Doppelbesicherung
Wird die Forderung eines Dritten durch einen Gesellschafter abgesichert, hat er bei einer Insolvenz den Dritten vorrangig zu befriedigen. Der Gesellschafter benachteiligt ansonsten die Gläubiger, wenn er von seiner Bürgschaft, aufgrund der Rückführung des Darlehns aus den Mitteln der Gesellschaft, befreit wird. Dies gilt auch wenn der Dritte zum Zeitpunkt der Befriedigung seiner Forderung den Gesellschafter nicht mehr aus der Gesellschaftersicherheit hätte in Anspruch nehmen können.
Im gegenständlichen Fall verweigerte der Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer insolventen Gesellschaft die Begleichung einer Forderung aus einer Insolvenzanfechtung. Der Geschäftsführer besicherte 2011 ein Bankendarlehen als Bürge. Gleichzeitig trat sein Unternehmen durch Globalzession alle Kundenansprüche an die Bank ab. 2012 ging das Unternehmen in Insolvenz. Der Insolvenzverwalter leitete nach vorgenommener Abrechnung aufgrund der Globalzession schließlich EUR 30.545,87 an die Bank weiter. Diesen Betrag verlangt er nun vom Alleingesellschafter im Wege der Insolvenzanfechtung erstattet. Der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.
Der BGH stimmte dem Insolvenzverwalter zu. Die vorrangige Haftung besteht bei einer Doppelbesicherung auch, wenn zunächst die Sicherheit der Gesellschaft, hier die Abtretungen im Wege der Globalzession, zur Gläubigerbefriedigung führt. Insbesondere stellte der Senat die Gläubigerbenachteiligung fest. Im Falle eines Drittdarlehen, was durch den Gesellschafter besichert wird, liege diese laut BGH stets vor, soweit die Befriedigung des Dritten aus den eigenen Mitteln der Gesellschaft erfolgt. Denn durch die Befriedigung des Dritten, hier der Bank, wird die Aktivmasse der Gesellschaft verkürzt und dadurch die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise erschwert.
Auch ist es irrelevant, ob hier die Bank als Dritte selbst noch hätte aus der Bürgschaft vorgehen können. Damit ist auch eine etwaige Verjährung der Bürgschaftsforderung ohne Bedeutung. Denn bei einer Anfechtung im Rahmen der Insolvenz geht es gerade nicht um das Verhältnis des Dritten zum Gesellschafter, sondern nur um die Beziehung dessen zu seiner Gesellschaft.
BGH, IX ZR 201/20 (09.12.2021)