DE: Zumutbarkeit einer persönlichen Übergabe des Schriftsatzes
Sieht ein mit dem Wiedereinsetzungsgesuch befasstes Gericht die persönliche Übergabe eines Schriftsatzes als zumutbaren Übermittlungsweg, muss dem Antragsteller vor der Entscheidung über die Wiedereinsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Ist das nicht der Fall, sei laut deutschem Bundesgerichtshof (BGH) der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Eine Anwältin legte gegen ein für sie nachteiliges Urteil fristgerecht Berufung ein. Die Berufungsbegründung wollte sie am Tag des Fristablaufs mittels Telefax übermitteln. Aufgrund einer Sperrung ihres Telekommunikationsanschlusses war ihr das jedoch nicht möglich. Ihr Anbieter versicherte ihr eine Entsperrung bis zum nächsten Tag. Die Anwältin bat daraufhin die Geschäftsstelle des Gerichts um eine Firstverlängerung. Als am darauffolgenden Tag die Anschlusssperrung fortbestand, fuhr die Anwältin persönlich zum Gericht, um den Schriftsatz einzuwerfen und beantragte außerdem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Laut Vorinstanz sei die Beklagte nicht ohne ihr Verschulden an der fristgemäßen Einreichung der Berufungsbegründung gehindert gewesen. Wenn sie die Sperrung des Anschlusses am Mittag des letzten Tags der Frist bemerkt habe, sei es ihr "ohne weiteres möglich gewesen", die Berufungsbegründung noch an diesem Tag persönlich beim circa 65 Kilometer entfernten Berufungsgericht einzuwerfen. Hiergegen macht die Beklagte insbesondere geltend, es sei ihr aufgrund eines Schlaganfalls gerade nicht "ohne weiteres möglich" gewesen, am Tag des Fristablaufs die Berufungsbegründung persönlich zum Berufungsgericht zu bringen.
Nach Ansicht des BGH hätte der Wiedereinsetzungsantrag nicht mit dieser Begründung abgelehnt werden dürfen. Ein Verschulden iSd § 233 Satz 1 Zivilprozessordnung sei nicht offenkundig. Hierbei sind der Anwältin weder die nicht vorhersehbare Sperrung noch das vollständige Ausnutzen der Frist anzulasten. Die Aussage des Oberlandesgerichts, die Anwältin hätte am Tag des Fristablaufs den Schriftsatz persönlich beim Gericht abgeben müssen, berücksichtige nicht die Zumutbarkeit der alternativen Übermittlungsart. Das Gericht hätte der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage der Zumutbarkeit dieses alternativen Übermittlungswegs geben müssen.
BGH, VIII ZB 45/21 (08.03.2022)