DE: Wirecard-Anleger klagen gegen die BaFin
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte über vier Schadenersatzklagen von Wirecard-Anlegern gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu entscheiden.
Mitte des Jahres 2020 folg der Bilanzbetrug des Zahlungsdienstleisters und DAX-Konzerns Wirecard auf. Er hatte seine Bilanzen gefälscht und rund EUR 1,9 Milliarden, was circa einem Viertel seiner Bilanzsumme entsprach, existierten nicht. Banken und Anleger wurden so um Milliarden gebracht, denn sie vertrauten auf die testierten Bilanzen durch die Wirtschaftsprüfer Ernst & Young, die einen Zuwachs des Unternehmens von jährlich 30-40 Prozent bestätigten. In der Folge stand unter anderem die für die Bilanzkontrolle zuständige Institution BaFin massiv in der Kritik. Ihr wurde vorgeworfen, den Bilanzskandal trotz zahlreicher Hinweise aufgrund ihres zu langsamen Agierens und der unzureichenden Überprüfung der Jahresabschlüsse und des Jahresberichts von Wirecard nicht rechtzeitig aufgedeckt zu haben und die Öffentlichkeit unzureichend informiert zu haben. Auch wird Mitarbeitern der BaFin vorgeworfen ihr Amt missbraucht zu haben. Wirecard-Anleger verlangen deshalb nun Schadenersatz von der Finanzaufsicht.
Einen Amtshaftungsanspruch schloss die Kammer nun aus. Die BaFin habe keine Amtspflicht, die ihr einem Dritten gegenüber obliegt, verletzt. Die Kläger zählen nicht zu dem zu schützenden Personenkreis nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz. Danach wird die BaFin nie im Individualinteresse der Kapitalanleger tätig, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse. Laut erkennendem Richter werden die einzelnen Anleger durch die bankenaufsichtsrechtliche Tätigkeit der BaFin lediglich mittelbar als reflexartige Folgewirkung der im öffentlichen Interesse beaufsichtigten Unternehmen geschützt.
Auch ein Amtsmissbrauch wurde verneint. Damit ein solcher vorliegen kann, ist ein besonders verwerfliches, von sachfremden und rein persönlichen Motiven getragenes Verhalten, erforderlich. Der Umstand allein, dass Mitarbeiter der BaFin selbst Wirecard-Aktien besessen haben und damit handelten, begründet noch nicht das erforderliche sittenwidrige Verhalten.
Zudem scheiterten die Klagen daran, dass die Anleger zunächst anderweitige Ersatzmöglichkeiten, wie etwaige Ansprüche gegen Wirecard-Vorstandsmitglieder, hätten heranziehen müssen. Denn bei nur fährlässigem Handeln sind Amtshaftungsansprüche subsidiär.
LG Frankfurt am Main, 2-04 O 65/21 (19.01.2022)