DE: Willensschwäche und Sittenwidrigkeit einer Schenkung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hielt fest, dass der Zustand einer leichten Beinflussbarkeit oder Willensschwäche bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit einer Schenkung durchaus von Bedeutung sein kann.

Im gegenständlichen Fall ging es um einen 1928 geborenen Kläger, der mehrere Mietshäuser besaß. Der Mann lernte die rund 53 Jahre jüngere Beklagte im Jahr 2015 kennen. Sie kümmerte sich um die Verwaltung der Häuser. Im Jahr 2018 musste der Kläger wegen einer Lungenentzündung stationär in einem Krankenhaus behandelt werden. Dort erteilte er der Beklagten eine Vorsorgevollmacht. Als er auf die Intensivstation verlegt wurde, widerrief er die Vorsorgevollmacht wieder. Kurz darauf gab er jedoch eine notarielle Erklärung ab, in der er die Annahme der Beklagten als Kind beantragte und der Beklagten umfassende Vollmachten erteilte. Als er wieder auf die Normalstation verlegt wurde, übertrug er dann der Beklagten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zwei Grundstücke. Die Beklagte wurde als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Anschließend widerrief er seine abgegebenen Willenserklärungen. Er machte geltend, zum Zeitpunkt der Übertragung der Grundstücke nicht geschäftsfähig gewesen und zudem in sittenwidriger Weise zum Abschluss des Übertragungsvertrags gedrängt worden zu sein. Er begehrt die Rückabwicklung eines Grundstücksübertragungsvertrags.

Laut BGH genügen hier die vom Kläger benannte konkreten Anhaltspunkte für eine zum Zeitpunkt der Schenkung bestehende Geschäftsunfähigkeit. Der von ihm vorgetragene Krankheitsverlauf und das Attest seiner kognitiven Einschränkung reichen somit aus. Laut Senat hätte die Vorinstanz dem vorgelegten Sachverständigengutachten zur Geschäftsunfähigkeit insoweit folgen müssen.

Außerdem monierte der BGH, die Vorinstanz habe die Motive der Beschenkten in ihre Gesamtwürdigung nicht einbezogen. Die Sittenwidrigkeit eines unentgeltlichen Geschäfts könne sich nicht nur aus Motiven des Zuwendenden ergeben, sondern auch und sogar in erster Linie aus den Motiven des Zuwendungsempfängers. Vor allem, wenn an der Fähigkeit einer freien Willensbildung Zweifel bestehen, müsse überprüft werden, ob eine Ausnutzung dieser Lage durch den Zuwendungsempfänger vorliegt.

BGH, X ZR 3/20 (26.04.2022)




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