DE: Wettbewerbsrecht – Haftung bei Affiliate-Programmen

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich mit Affiliate-Programmen: Der Betreiber eines solchen haftet nicht für die irreführende Werbung eines Affiliate-Partners, wenn dieser im Rahmen eines eigenen Dienstleistungsangebots tätig wurde und es deshalb an einer Erweiterung des Geschäftsbetriebs des Betreibers des Affiliate-Programms fehlt.

Geklagt hatte eine Matratzenherstellerin gegen Gesellschaften der Amazon-Gruppe, die am Betrieb der Online-Verkaufsplattform „Amazon“ beteiligt sind. Amazon betreibt ein sogenanntes Affiliate-Programm. Dritten, den Affiliates, steht es frei auf ihrer eigenen Website Links auf Produkte der Online-Verkaufsplattform „Amazon“ zu setzen. Verkauft Amazon dadurch das Produkt, erhält der Affiliate einen prozentualen Anteil am Kaufpreis als Vermittlerprovision.

2019 setze ein Affiliate auf seiner Webseite zum Thema Schlaf und Matratzen Links auf Produkte aus der Online-Verkaufsplattform „Amazon“. Die Klägerin, eine Matratzenherstellerin, hielt nun die Werbung des Affiliates für irreführend und monierte gegenüber Amazon einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Amazon sei das wettbewerbswidrige Verhalten ihres Affiliates über § 8 Abs 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zurechenbar.

Der BGH entschied dazu wie folgt:

Der innere Grund für die Zurechnung der Geschäftstätigkeit des Beauftragten, hier des Dritten bzw des Affiliates, nach § 8 Abs 2 UWG liegt vor allem in einer dem Betriebsinhaber, hier Amazon, zugutekommenden Erweiterung des Geschäftsbetriebs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs durch den Betriebsinhaber.

Nach Ansicht des Gerichts fehlt es hier aber an einer solchen Erweiterung des Geschäftsbetriebs, wenn von Affiliates eigene Produkte oder Dienstleistungen, wie hier eine eigene Internetseite mit Beiträgen zu den Themen Schlaf und Matratzen nach eigenem Ermessen gestaltet und zum Verdienst von Provisionen eingesetzt werden.

Im Streitfall fehle es auch an der für die Haftung erforderlichen Beherrschung des Risikobereichs. Der Affiliate wird mit seiner Verlinkung nicht in Erfüllung eines bestimmten Auftrags für Amazon tätig, sondern allein im eigenen Interesse.

BGH, I ZR 27/22 (26.01.2023)





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