DE: Vorabentscheidung: Rechtsfolgen von Zufriedenheitsgarantien
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ersucht im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Frage zu klären, ob eine Garantie vorliegt, wenn ein Händler ein von der Kundenzufriedenheit abhängiges Rückgaberecht einräumt.
Die Klägerin verkauft in ihrem Online-Shop Waren für den Sport- und Fitnessbedarf. Die Beklagte vertreibt über Einzel- und Onlinehändler Sport- und Fitnessprodukte. Sie brachte an ihren T-Shirts Hängeetiketten an, auf denen der Text: "L. Warranty" aufgedruckt war. Die Online-Shop-Händlerin klagte nun auf wettbewerbsrechtliche Unterlassung der Verwendung dieser Hängeetiketten mit Garantieerklärung. Sie macht geltend, die Angaben genügten nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Garantieerklärung.
Ob die Beklagte die gesetzlichen Vorgaben für Garantien zu beachten hat, hängt von der zu beantwortenden Frage ab, ob der Aufdruck auf den Hängeetiketten eine Garantie nach § 443 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellen kann. Der BGH hat keinen Zweifel daran, dass bei richtlinienkonformer Auslegung des § 443 Abs 1 BGB die Zufriedenheit des Verbrauchers mit dem erworbenen Produkt keine einer Garantie zugängliche Beschaffenheit der Kaufsache darstellt. Als Beschaffenheit einer Sache sind alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, sowie alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf ihre Wertschätzung haben. Mit der Erklärung auf dem Hang-Tag hat sich das Unternehmen gegenüber dem Verbraucher verpflichtet, das hergestellte T-Shirt im Falle der Kundenunzufriedenheit zurückzunehmen. Nach den genannten Kriterien stellt die Zufriedenheit des Käufers mit dem erworbenen Produkt keine die Mängelfreiheit betreffende Beschaffenheit der Kaufsache dar. Die Zufriedenheit kann an den Zustand oder die Merkmale der Kaufsache anknüpfen. Nach der „L. Warranty“ kann hier die Sache aber auch aus subjektiven, in seiner Person liegenden Gründen, zurückgeben werden.
Laut BGH ist zu klären, inwieweit die Zufriedenheit des Verbrauchers nicht eine Anforderung nach Art 2 Nr 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 darstellt und im Ergebnis dann eine Garantie vorliegen kann.
BGH, I ZR 38/21 (10.02.2022)