DE: Sog. Facebook-Scraping – Kein Schadenersatz für Nutzer
Kein Schadenersatz nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) für Nutzer von Facebook nach den sogenannten Facebook-Scraping-Fällen. Es liege zwar ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, die Klägerin konnte ihren immateriellen Schaden jedoch nicht ausreichend darlegen, so das deutsche Oberlandesgericht Hamm (OLG).
Unbekannte veröffentlichten 2021 Daten, wie Telefonnummern und Namen von etwa 500 Millionen Facebook-Nutzern im Darknet. Gesammelt hatten Unbekannte die Daten über das sogenannte „Scraping“. Das Abgreifen der Daten geschah unter Nutzung von Suchfunktionen, die der beklagte Konzern Meta registrierten Nutzern damals zur Verfügung gestellt hatte. Selbst wenn die zum Profil hinzugefügte Mobilfunknummer von einem Nutzer auf „nicht öffentlich“ und damit für andere Nutzer auch nicht sichtbar war, war diese aber gleichwohl für alle Nutzer über die Suchfunktion grundsätzlich suchbar.
Die "Scraper" nutzten genau diese Suchfunktion aus. Sie generierten millionenfach Telefonnummern mit dem Computer unter Verwendung gängiger Rufnummerformate. Wurde dann eine Rufnummer einem passenden Nutzer zugeordnet, wurde dessen öffentliche Nutzerinformation zugeordnet und abgerufen. Nachdem der beklagte Konzern dieses „Scrapings“ gewahr geworden war, deaktivierte er 2018 diese Funktion
In der Folge des Datenklecks klagten zahlreiche Nutzer gegen Meta. So auch die Nutzerin im gegenständlichen Fall. Sie verlangte vom Plattformbetreiber eine Entschädigung für ihre immateriellen Schäden. Aber auch die Berufung vor dem Oberlandesgericht blieb nun erfolglos.
Ein Verstoß gegen die DSGVO liegt hier zweifelsfrei vor. Denn es wäre Aufgabe von Meta gewesen, als für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die zulässige Verarbeitung der Daten der Klägerin im Prozess nachzuweisen. Das gelang Meta jedoch nicht. Auch die für den Schadenersatz erforderliche Pflichtverletzung lag vor, denn Meta hatte trotz Kenntnis des Datenlecks keine adäquaten Maßnahmen zur Verhinderung weiterer unbefugter Datenabgriffe ergriffen. Jedoch scheiterte der Schadenersatzanspruch hier laut Oberlandesgericht am konkret immateriellen Schaden. Diesen konnte die Klägerin im Prozess nicht darlegen.
OLG Hamm 7 U 19/23 (15.8.2023)