DE: Sind Sportwettenveranstalter verpflichtet verlorene Einsätze zurückzuzahlen?
Unerlaubte Sportwetten – Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) stellte sich die Frage, ob die Annahme der Nichtigkeit von Wettverträgen aufgrund von fehlender Konzession, die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit verletzen könnte.
Im gegenständlichen Fall hatte ein Spieler von Sportwetten vom Veranstalter die Rückzahlung seiner Online-Spielverluste verlangt. Seiner Auffassung nach sei der geschlossene Vertrag zwischen ihm und dem Sportwettenanbieter nichtig. Denn der Sportwettenanbieter handelte ohne Konzession, es fehlte ihm die Erlaubnis in Deutschland Sportwetten anzubieten. Die Konzession war zwar bereits beantragt, jedoch noch nicht erhalten.
Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Der BGH hat das Verfahren nun ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Zur nationalen zivilrechtlichen Lage führte der BGH zunächst Folgendes aus:
Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für die Veranstaltung öffentlicher Sportwetten im GlüStV 2012 stellt ein gesetzliches Verbot dar. Die beklagte Sportwettenanbieterin hat dagegen verstoßen, indem sie in Deutschland öffentlich im Internet Sportwetten angeboten hat, ohne im für den Streitfall relevanten Zeitraum über die hierfür erforderliche Erlaubnis zu verfügen.
Aus dem Verstoß folgt grundsätzlich die Nichtigkeit der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Sportwettenverträge und damit auch ein Anspruch des Klägers auf Erstattung seiner Verluste aus Leistungskondiktion.
Weiter stellte sich der BGH die Frage, ob aus unionsrechtlichen Gründen eine andere Beurteilung geboten ist und es die Dienstleistungsfreiheit des Sportwettenanbieters ausschließt, einen Sportwettenvertrag als nichtig anzusehen, weil die Beklagte im maßgeblichen Zeitraum bereits eine Konzession für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Konzessionserteilungsverfahren unionsrechtswidrig durchgeführt wurde.
Der BGH betonte auch, dass die zivilrechtliche Rechtsfolge der Nichtigkeit keine Strafe darstelle, sondern eine Einschränkung der Privatautonomie zum Schutz des allgemeinen Rechtsverkehrs.
Pressemitteilung Nr. 155/2023 zu BGH I ZR 90/23 (25.07.2024)