DE: Ohne Datumsvermerk auf dem Umschlag keine Zustellung
Das Datum auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks stellt eine zwingende Zustellungsvorschrift dar. Hat also der Briefträger bei der Ersatzzustellung durch Eingelegen in den Briefkasten kein Datum auf dem Schriftstück vermerkt, gilt dieses erst als zugegangen, wenn es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugeht, so der deutsche Bundesgerichtshof (BGH).
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erstattung von Stromkosten in Anspruch. Das Amtsgericht hatte den Beklagten durch Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren antragsgemäß verurteilt. Die Zustellung dieser Entscheidung an den Beklagten erfolgte am 07.10.2021 durch Einlegen in seinen Briefkasten. Die zur Gerichtsakte gelangte Zustellungsurkunde enthält die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung durch den Zusteller auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks vermerkt wurde. Der Beklagte legte Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein. Dieser ging beim Amtsgericht am 22.10.2021 ein. Das Amtsgericht wies den Beklagten auf die Nichteinhaltung der zweiwöchigen Einspruchsfrist hin. Der Beklagte trug daraufhin vor, den Brief mit dem Versäumnisurteil erst am 08.10.2021 aus dem Briefkasten entnommen zu haben. Auf dem Umschlag sei das Zustellungsdatum nicht vermerkt gewesen.
Sowohl die erste als auch zweite Instanz wiesen den Einspruch des Beklagten als unbegründet zurück. Nach ihrer Ansicht kann ein fehlender Vermerk über das Zustellungsdatum auf dem Umschlag nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Zustellung führen. Der Wortlaut des § 180 Zivilprozessordnung (ZPO) würde gegen den Vermerk als eine zwingende Voraussetzung sprechen. Durch den Datumsvermerk solle der Empfänger lediglich in Kenntnis des Zustelldatums gesetzt werden.
Der BGH teilte die Ansicht der Vorinstanzen nicht.
Der bestehenden zwingenden Verpflichtung des Zustellers, das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks zu vermerken, sei nicht ausreichend Bedeutung beigemessen worden. Das Datum der Zustellung zu vermerken sei als zwingende Zustellungsvorschrift zu sehen. Auch betonte der BGH, dass die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächliche Kenntnisnahme des Schriftstücks beim Beklagten liege.
BGH, VIII ZR 99/22 (15.03.2023)