DE: Öffentlich getätigte Fachaussagen dürfen zitiert werden
Wer öffentlich Fachaussagen tätigt muss eine Bezugnahme in einer Werbeanzeige, auch unter Namensnennung, hinnehmen. Dabei muss jedoch zutreffend zitiert werden und sichergestellt sein, dass der Durchschnittsleser nicht von einer bezahlten Äußerung ausgeht, so der deutsche Bundesgerichtshof (BGH). Ein Unterlassungsanspruch besteht in diesen Fällen auch dann nicht, soweit eine Verwendung des Namens ohne Kenntnis erfolgt.
Im zu entscheidenden Fall hatte ein Arzt im Rahmen einer Pressekonferenz zum Reizdarmsyndrom eine Aussage getätigt. Anschließend wurde er ohne seine Kenntnis und Zustimmung in einer Werbeanzeige im Deutschen Ärzteblatt unter Nennung seines Namens zu Diagnoseschwierigkeiten des Reizdarmsyndroms zitiert. Er sah darin eine Rufschädigung und wollte keinesfalls in Verbindung mit dem Produktehersteller gesetzt werden. Der Arzt klagte auf Unterlassung. Doch er hatte sowohl in den Vorinstanzen als auch vor dem BGH keinen Erfolg.
Nach Ansicht des BGH kann sich kein Unterlassungsanspruch aus § 12 Satz 1 Fall 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aufgrund unberechtigter Namensanmaßung ergeben. Dieser läge nur vor, insoweit der Hersteller den Namen zur Kennzeichnung ihres in der Anzeige beworbenen Produkts benutzt hätte.
Auch einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs 1 Satz 2, 823 Abs 1 BGB lehnte der BGH im Ergebnis ab. Grundsätzlich begründet eine unbefugte Namensnutzug für etwaige Werbezwecke einen solchen. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege laut BGH aber das schützenswerte Interesse der Allgemeinheit an Information. Die Werbeanzeige befasse sich jedenfalls auch mit Diagnose- und Therapieproblemen beim Reizdarmsyndrom und knüpfe dies an die getätigten Aussagen des Klägers an. Er könne dem interessierten Fachpublikum insbesondere einen Anstoß geben, die eigene Praxis zu hinterfragen und die angesprochenen Behandlungsalternativen in den Blick zu nehmen sowie sich gegebenenfalls in dieser Hinsicht fortzubilden.
Auch stellte der BGH klar: Ein Arzt, der sich mit Fachaussagen selbst in die Öffentlichkeit begeben hat, müsse eine derartige Bezugnahme in einer Werbeanzeige hinnehmen, soweit er mit den ihm zugeschriebenen Fachaussagen zutreffend zitiert wird.
BGH, I ZR 171/21 (28.07.2022)