DE: Löschungsanspruch bei falscher Handelsregistereintragung?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Auch eine fehlerhafte Eintragung in das Handelsregister berührt keine subjektiven Rechte des Gesellschafters. Es besteht kein Löschungsanspruch. Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) verwies den betroffenen Gesellschafter auf den Zivilrechtsweg.

Fehlerhafte Eintragung der Auflösung einer GmbH

Die Antragstellerin war mit 36,4 % am Stammkapital einer GmbH beteiligt, während eine andere Gesellschaft 60 % hielt. In der Gesellschafterversammlung wurde über die Auflösung der Gesellschaft abgestimmt. Die Antragstellerin stimmte dagegen, während die Mehrheitsgesellschafterin zustimmte. Die Satzung der GmbH sah für einen solchen Beschluss eine qualifizierte Mehrheit von ¾ der Stimmen vor. Im Versammlungsprotokoll wurde entsprechend festgehalten, dass die erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden sei.

Trotzdem wurde die Auflösung später im Handelsregister eingetragen. Die Antragstellerin beantragte daraufhin die Löschung der Eintragung. Das Registergericht lehnte ein Amtslöschungsverfahren ab. Auch die Beschwerde blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht Frankfurt wies das Rechtsmittel zurück, ließ jedoch die Rechtsbeschwerde zum BGH zu.

Kein Löschungsanspruch

Der BGH bestätigte die Entscheidung des OLG und stellte klar: Die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister sei deklaratorisch, nicht konstitutiv. Die tatsächliche Auflösung erfolge kraft Gesellschafterbeschluss und nicht durch deren Eintragung. Die Eintragung selbst begründe somit keine Rechtswirkungen, die in die subjektiven Rechte eines Gesellschafters eingreifen könnten.

Ein Anspruch auf Löschung scheide daher aus, da die Eintragung, selbst wenn sie fehlerhaft sein sollte, keinen Eingriff in ein individuelles Recht darstelle. Die Möglichkeit, sich gegen eine vermeintlich unwirksame Beschlussfassung zur Wehr zu setzen, bestehe allein im Zivilrechtsweg.

BGH II ZB 15/24 (07.05.2025)




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