DE: Können Verbraucherverbände Rückzahlungen an Verbraucher verlangen
Restguthaben auf Festivalarmbändern: Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit Verbraucherverbände bei unlauteren Geschäftspraktiken eine direkte Erstattung an Verbraucher einklagen können.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte gegen den Veranstalter eines Festivals geklagt. Der Veranstalter solle zu Unrecht Gebühren erhoben haben. Um auf dem Festivalgelände zu bezahlen zu können, konnten Besucher Armbänder kaufen und mit Geld aufladen. Das Restguthaben konnte nach dem Festival über ein Eventportal gegen eine Gebühr von EUR 2,50 zurückerstattet werden. Eine sogenannte „Payout Fee“ ist laut Verbraucherschutzzentrale als rechtswidrig anzusehen. Sie sei unlauter und wettbewerbswidrig.
Der Kläger verlangte eine Rückzahlung der einbehaltenden Beträge von jeweils EUR 2,50 an die betroffenen Verbraucher.
Die Vorinstanz entschied, dass eine solche Gebühr rechtswidrig sei, der Verbraucherschutzverband aber eine Rückerstattung an die Verbraucher vom Veranstalter nicht verlangen könne.
Der BGH entschied dazu:
Ein Verbraucherverband kann mit dem wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch nicht die Rückzahlung aufgrund unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen einbehaltener Geldbeträge an die betroffenen Verbraucher verlangen.
Eine Rückzahlung könne nicht vom wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch umfasst sein. Denn ein solcher Anspruch würde mit dem kollektiven Rechtsschutz nicht im Einklang stehen, so der BGH. Das Konzept des kollektiven Rechtsschutzes würde durch einen verschuldensunabhängigen Beseitigungsanspruch jener Verbände unterlaufen, könnte ein Unternehmer zur Rückzahlung einbehaltener Geldbeträge verpflichtet werden.
Die Klausel in den Veranstalter-AGB ist tatsächlich unwirksam. Denn der Beklagte erbringt mit der Rückerstattung nichtverbrauchter Geldbeträge keine eigenständige vergütungsfähige Leistung, sondern erfüllt eine ohnehin bestehende vertragliche Verpflichtung.
Dabei handelt es sich auch um eine unlautere Praxis, da sich Festivalbesucher durch die Klausel möglicherweise davon abhalten lassen könnten, ihre Rückzahlungsansprüche geltend zu machen.
Pressemitteilung Nr.180/2024 zu BGH I ZR 168/23 (11.09.2024)