DE: Kein Widerruf einer Revisionsrücknahme

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Eine Rücknahmeerklärung einer eingelegten Revision ist unwiderrufbar – so der deutsche Bundesgerichtshof (BGH).

Wer ausdrücklich erklärt hat, er wolle die eingelegte Revision zurücknehmen, kann diese Erklärung nicht widerrufen. Der BGH stell­te in diesem Fall die Wirk­sam­keit der Rücknahme der Erklärung de­kla­ra­to­risch fest, als der An­ge­klag­te seine zuvor abgegebene Rücknahmeerklärung wi­der­ru­fen woll­te. Die Begründung, er habe sich bei seiner Rücknahme der Revision geirrt, gelte laut BGH nicht.

Das Landgericht Traunstein hatte den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren verurteilt und ordnete außerdem in einer Entziehungsanstalt einen Vorwegvollzug an. Sein Verteidiger erhob Revision zum BGH. Der Angeklagte schrieb daraufhin eigenständig an das Gericht, er würde gerne das eingelegte Rechtsmittel unter der Voraussetzung zurücknehmen, dass er noch im Dezember in den Maßregelvollzug komme. Auf ein Schreiben des Gerichts unter dem Hinweis, eine bedingte Rücknahme wäre unwirksam, antwortete Angeklagte am 2. Dezember, dass er nun endgültig zu dem Entschluss gekommen sei, die Revision zurückzunehmen, auch wenn er zuvor mit seinem Verteidiger Gegenteiliges besprochen habe. Nach einem erneuten Besuch seines Verteidigers änderte der Angeklagte nochmals seine Meinung und er erklärte schriftlich, dass er nun unwiderruflich die Durchführung einer Revision wolle und seine zuvor abgegebene Rücknahme als gegenstandslos anzunehmen sei, denn er sei bei der Erklärung einem Irrtum unterlegen, die Revision verhindere seine Therapie.

Nach Ansicht des BGH ist die Erklärung des Angeklagten vom 2. Dezember als eine wirksame Rücknahmeerklärung des Rechtsmittels der Revision nach § 302 Abs 1 Strafprozessordnung (StPO) anzusehen. Die Erklärung des Angeklagten ist unmissverständlich und ausdrücklich dahingehend zu verstehen, dass er das eingelegte Rechtsmittel zurücknehme. Eine solche Erklärung ist unwiderruflich und unanfechtbar. Auch sind im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine fehlende freie Willensbildung des Angeklagten ersichtlich. Vielmehr sei aus dem Schreiben klar erkennbar, er habe seine Entscheidung nach gründlicher Abwägung getroffen.

BGH 1 StR 285/21 (16.12.2021)  




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