DE: Kann ein Adressaufkleber mit Pfeil ein Testament sein?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Wann ist das Schriftformerfordernis eines eigenhändigen Testaments erfüllt? – Bei einem maschinengedruckten Adressaufkleber auf einen Briefumschlag jedenfalls nicht, so das Oberlandesgericht München.

2022 verstarb die Erblasserin kinderlos. Ein Mann beantragte daraufhin beim Amtsgericht einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein. Er berief sich dabei auf ein Schriftstück, das von der Erblasserin herrühren solle. Bei dem Schriftstück handelt es sich um die Vorderseite eines Fensterbriefumschlags. In der linken oberen Ecke finden sich die beiden eingekreisten Buchstaben „kl. Test“ und oberhalb des Fensters befindet sich der Nachname der Erblasserin. In der Mitte des Kuverts befindet sich folgender Text: "Familie F. Liebe Grüße!!! Internet alles löschen Seelenmess! Rechter Schrank schw. Kleid Schultertuch Gab:2`Rest dir."

Neben den letzten beiden Zeilen in der rechten unteren Ecke des Briefkuverts befindet sich ein Adressaufkleber des Beschwerdeführers. Zwischen den Wörtern „Rest dir“ und dem Adressaufkleber befindet sich ein Pfeil, der auf den Namen des Beschwerdeführers weist. Die vermeintliche Unterschrift der Erblasserin befindet sich oberhalb dieses Adressaufklebers neben dem Wort „Schultertuch“.

Das Amtsgericht als Nachlassgericht verwehrte dem Mann den Erbschein. Auch die Beschwerde an das OLG brachte nichts.

Nach § 2247 BGB kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Zweck dieses Schriftformerfordernisses ist es insbesondere, den wirklichen Willen des Erblassers zur Geltung kommen zu lassen. Die Voraussetzungen des eigenhändig geschriebenen Testaments sind eng auszulegen. Das Testament darf nach Meinung des Gerichts keine Symbole, wie im vorliegenden Falle, einen Pfeil, enthalten. Ebenso wenig darf ein Testament mit einem maschinenschriftlichen Adressaufkleber versehen sein. Nur handschriftlich errichtete Testamente können, aufgrund der individuellen Züge der Handschrift jedes Menschen, der Nachprüfung der Echtheit eines Testaments standhalten.

Schließlich fehlte es auch an einer eigenhändigen Unterschrift der Erblasserin. Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei dem Schriftzug oberhalb des Aufklebers um die „Unterschrift“ der Erblasserin handeln würde, handelt es sich im vorliegenden Fall gerade nicht um eine Unterschrift, da der Schriftzug das Schriftstück räumlich nicht abschließt.

OLG München, 33 Wx 329/23 (23.07.2024)





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