DE: Illegales Glücksspiel: Anspruch gegen Bank bei autorisierter Zahlung?
Wer Kreditkartenzahlungen beim illegalen Glücksspiel an ausländische Anbieter autorisiert, hat keinen Erstattungsanspruch gegenüber seiner Bank. Laut deutschem Bundesgerichtshof (BGH) stellt die Rechtsfrage der Nichtigkeit der Autorisierungen aufgrund deren Verstoß gegen das Glücksspielverbot, keinen Revisionszulassungsgrund dar.
Der Kläger verlangt im gegenständlichen Fall von der beklagten Bank die Erstattung von Beträgen, die die Bank vom Konto des Klägers aufgrund von Kreditkartenzahlungen bei einem Online-Glücksspiel belastet hatte. Im Zeitraum von September bis Dezember 2015 nahm der Kläger auf "Casino-Internetseiten", deren Server-Standorte im Ausland liegen, unter Verwendung der Kreditkarte Zahlungen an ausländische Glücksspielanbieter vor. Der Kläger macht geltend, dass die von ihm vorgenommenen Autorisierungen der Kreditkartenzahlungen, mit denen er sich an illegalen Online-Glücksspielen beteiligt habe, nach § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) iVm § 4 Abs 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags nichtig seien und der beklagten Bank somit in Ermangelung einer wirksamen Autorisierung der geleisteten Zahlungen keine Aufwendungsersatzansprüche zustehen.
Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Auch der BGH lehnt im Ergebnis einen Erstattungsanspruch aus § 675u Satz 2 BGB ab, da die Autorisierung nicht nichtig sei. § 4 Abs 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags beinhaltet ein einseitig an den Zahlungsdienstleister gerichtetes Verbot, an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel mitzuwirken. Der Zahlungsdienstnutzer, der durch seine Autorisierung die Zahlungen zwar bewirkt, hieran aber nicht mitwirkt, ist dagegen nicht Normadressat.
Auch betonte das Gericht, dass die aufgeworfene Rechtsfrage der Nichtigkeit der Autorisierungen aufgrund deren Verstoß gegen das Glücksspielverbot keinen Revisionszulassungsgrund darstellt. Es bestehe eine einheitliche Rechtsprechung. Diejenigen Gerichte, die sich mit Rechtsfrage befasst haben, waren einhellig der Auffassung, dass die Zahlungen an die Glücksspielanbieter wirksam vom Zahler autorisiert wurden und nicht nichtig sind.
BGH, XI ZR 515/21 (13.09.2022)