DE: Gesundheitsschäden–Verkürzung des Gewährleistungsanspruchs?
Eine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungspflicht im Kaufrecht ist nicht zulässig, wenn auch Gesundheitsschäden umfasst sind. Laut deutschem Bundesgerichtshof (BGH) liege dann ein Verstoß gegen zwingendes Recht vor.
Der Käufer eines Dieselautos verlangte vom Fahrzeughersteller Zahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung wegen des Einbaus eines unzulässigen Abschalteinrichtung („Thermofenster“). Das Fahrzeug unterlag einem, zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestandskräftigen, Rückruf. Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag enthielt die Klausel: „Bei Vorführ- und Geschäftsfahrzeugen beginnt der Lauf der Verjährungsfrist für Sachmängel in Abänderung der in Ziffer VII 1 der Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen enthaltenen Regelung mit der Erstzulassung lt. Eintrag im Fahrzeugbrief. In jedem Fall bleibt aber eine Verjährungsfrist von einem Jahr erhalten." Der Käufer machte die Verwendung des Thermofensters als Mangel geltend und verlangte die Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs. Der Hersteller verweigerte die Nachlieferung. Daraufhin trat der Käufer zurück.
Nach Ansicht des BGH kann der Rücktritt vom Kaufvertrag nicht aufgrund Verjährung verneint werden. Der Senat monierte, dass die Vorinstanz rechtsfehlerhaft von einer inhaltlich den Anforderungen der §§ 307 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechenden Klausel ausging, welche die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche auf ein Jahr herabsetzte.
Generell kann nach § 309 Nr 7 a und b BGB die Verschuldenshaftung für Körper- und Gesundheitsschäden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht begrenzt oder ausgeschlossen werden. Entsprechendes müsse auch für die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen durch Kürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen gelten. Die vom Hersteller verwendete Klausel führe zu einer Verkürzung der zweijährigen gesetzlich festgelegten Verjährungsfrist auf lediglich ein Jahr. Darin liege eine unzulässige Haftungsbegrenzung, was die verwendete Klausel unwirksam mache. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung.
BGH, III ZR 263/20 (24.03.2022)