DE: Drogeriekartell – Doch Schadenersatz für Schlecker?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Findet ein geheimer Informationsaustausch über das Preissetzungsverhalten gegenüber einem gemeinsamen Abnehmer zwischen Wettbewerbern statt, begründe das zugunsten des Abnehmers den Erfahrungssatz, dass die danach erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die Wettbewerbsbeschränkung gebildet hätten, so der deutsche Bundesgerichtshof (BGH). Er hob damit das Urteil der Vorinstanz auf.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Drogeriekette Anton Schlecker, eines der bis 2012 deutschlandweit größten Einzelhandelsunternehmen für Drogeriemarkenartikel. Er verlangt von den beklagten Drogerieartikelherstellern Schadensersatz iHv mindestens EUR 212,2 Mio. Zwischen den Drogeriemarkenartikelherstellern gab es in den Jahren 2000 bis 2012 Preisabsprachen für die von Schlecker erworbenen Produkten. Das Bundeskartellamt verhängte Bußgelder wegen Verstoßes gegen das Kartellverbot. Der Insolvenzverwalter behauptet, Schlecker habe aufgrund des Drogeriekartells überhöhte Preise für Drogeriemarkenartikel bezahlen müssen. Schlecker sei dadurch ein Schaden entstanden. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Der Kartellsenat des BGH hat das Berufungsurteil nun aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der BGH betonte: Ein kartellrechtswidriger Austausch zwischen Wettbewerbern, der geheime Informationen bezüglich des Preissetzungsverhalten gegenüber einem gemeinsamen Abnehmer zum Gegenstand hat, begründe zugunsten des Abnehmers den Erfahrungssatz, dass die danach erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die Wettbewerbsbeschränkung gebildet hätten. Auch stehe der Annahme dieses Erfahrungssatzes grade nicht entgegen, dass die Wirkung eines solchen Informationsaustauschs vom Umstand des Einzelfalls – wie die auf dem betreffenden Markt herrschenden Bedingungen oder mit dem Informationsaustausch verfolgten Zweck – abhängt. Diese Umstände seien dann im Rahmen der Gesamtwürdigung vom Tatrichter darauf zu überprüfen, ob sich im konkreten Fall Indizien ergeben, die den Erfahrungssatz bestätigen oder entkräften.

Dieser Erfahrungssatz gelte auch für das Drogeriekartell. Nach Ansicht des Höchstgerichts habe die Vorinstanz zwar einen entsprechenden Erfahrungssatz unterstellt, ihm jedoch rechtsfehlerhaft ein zu geringes Gewicht beigemessen. Die Annahme, es könne sich keine Überzeugung von einem Schaden Schleckers bilden, sei fehlerhaft.

Pressemitteilung Nr.172/2022 zu BGH, KZR 42/20 (29.11.2022)




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