DE: BGH zum Rechtsschein eines entlassenen Geschäftsführers

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) entschied: Solange ein Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen ist, darf man sich auf das Bestehen der Vertretungsmacht verlassen. Etwas anderes kann nur bei positiver Kenntnis von einem etwaigen Missbrauch der Vertretungsmacht oder einer Entlassung gelten.

Im gegenständlichen Fall geht es um eine GmbH, deren Tätigkeitsschwerpunkt in der Projektentwicklung in der Immobilienbranche liegt. Diese erwarb 2015 ein Grundstück mit einem Verkehrswert von EUR 16 Millionen. 2018 stimmte die Mehrheitsgesellschafterin in einer einberufenen Gesellschafterversammlung für die Abberufung des Geschäftsführers. Die Wirksamkeit des Beschlusses wurde wegen bestehender Einberufungsmängeln angezweifelt. Zwei Tage nach der Gesellschafterversammlung verkaufte die GmbH, vertreten durch den (abberufenen) Geschäftsführer, das 2015 erworbene Grundstück an einen Dritten.

Der Käufer wusste, dass der Geschäftsführer abberufen worden war, kannte aber auch die Zweifel zur Wirksamkeit der Abberufung. Die GmbH verlangte von dem Käufer nun die Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Sie waren der Meinung, es bestand eine wirksame organschaftliche Vertretungsmacht beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags, weil der Gesellschafterbeschluss nichtig war.

Der BGH entschied nun:

Der Geschäftsführer war nicht mehr befugt, den Verkauf des Grundstücks durchzuführen, weil er tatsächlich nicht mehr über organschaftliche Vertretungsmacht verfügte. Seine Bestellung als Geschäftsführer wurde auf der Gesellschafterversammlung wirksam widerrufen.

Gleichwohl muss sich die GmbH so behandeln lassen, als habe die Vertretungsmacht beim Vertragsschluss noch fortbestanden. Denn die Abberufung des Geschäftsführers war noch nicht im Handelsregister eingetragen. Solange die Eintragung noch nicht erfolgt ist, wird der Rechtsverkehr über § 15 Abs 1 Handelsgesetzbuch geschützt. Etwas anderes könne laut BGH nur gelten, wenn der Käufer positive Kenntnis von der wirksamen Abberufung hatte. Hierbei muss jedoch zwischen der Kenntnis vom Gesellschafterbeschluss und der Kenntnis von der Wirksamkeit der Abberufung unterschieden werden. Ein Kennenmüssen oder eine grob fahrlässige Unkenntnis genügen nicht.  Der Beklagte wäre hier selbst bei Kenntnis des Abberufungsbeschlusses nicht zu weiteren Nachforschungen angehalten gewesen, so der BGH.

BGH II ZR 220/22 (09.01.2024)





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