DE: BGH zum Beginn der Verjährungsfrist beim VW-Abgasskandal

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Dieselkläger können bei einem verjährten Schadenersatzanspruch nur auf Geld hoffen, wenn es sich um einen Neuwagen der Marke VW handelt. Bei anderen Konzernmarken mit einem VW-Motor besteht kein Anspruch auf sogenannten Restschadenersatz, so der deutsche Bundesgerichtshof (BGH).

Im vorliegenden Fall nahm die Klägerin VW wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Anspruch. Die Klägerin forderte uA die Erstattung des Kaufpreises des im Dezember 2011 erworbenen Neuwagens der Audi AG mit VW-Motor. Die Klägerin behauptete, erst mit dem Erhalt eines Schreibens der Audi AG im Januar 2017 davon erfahren zu haben, dass ihr erworbenes Fahrzeug vom sogenannten VW-Abgasskandal betroffen sei. Die Beklagte berief sich daraufhin auf die Verjährung.

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung sei nach Ansicht des BGH verjährt. Das Berufungsgericht habe zuvor rechtsfehlerhaft angenommen, die erforderliche Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit der Klägerin, die für den Beginn der Verjährung entscheidend ist, habe sie erst 2017 erlangt. Dabei war die Käuferin spätestens bis Ende des Jahres 2016 in der Pflicht gestanden, zu überprüfen, ob der eigene PKW vom Dieselskandal betroffen war. Diese unterlassene Prüfung stelle laut BGH grobe Fahrlässigkeit dar.

Auch aus dem durch die Klägerin hilfsweise geltend gemachten Restschadensersatzanspruch nach § 852 S1 Bürgerliches Gesetzbuch folge keine Haftung. Voraussetzung ist, dass die Beklagte (VW) im Verhältnis zur Klägerin aus dem Fahrzeugverkauf (Audi AG an die Klägerin) keinen Vorteil erlangt hat. In der vorliegenden Konstellation hat VW allenfalls mit der Herstellung des Motors bzw der Veräußerung an Audi einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, nicht jedoch mit dem späteren Verkauf der Audi AG an die Klägerin. Laut BGH beruht "der schadensauslösende Vertragsschluss über den Fahrzeugerwerb zwischen Geschädigtem und Fahrzeughändler einerseits sowie ein möglicher Vorteil der Beklagten aus der konzerninternen Überlassung des Fahrzeugmotors an den Fahrzeughersteller andererseits gerade nicht auf derselben – auch nicht nur mittelbaren – Vermögensverschiebung, wie sie der Anspruch voraussetzt".

Pressemitteilung Nr. 108/2022 zu BGH, VII ZR 422/21 (14.07.2022)




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