DE: BGH verbietet Klausel zu Fernabschaltung einer Autobatterie

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der für das gewerbliche Mietrecht zuständige Zivilsenat des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) hatte über die Zulässigkeit einer AGB-Klausel eines Mietvertrags, die dem Vermieter eine Fernabschaltung der Autobatterie ermöglicht, zu entscheiden. Er erklärte die AGB für unwirksam und stellte klar, dass mit der Sperrung einer Autobatterie auch das E-Fahrzeug als höherwertiges Vermögensgut unbrauchbar gemacht werden würde.

Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverein gegen eine französische Bank auf die Unterlassung der Verwendung von AGB-Klauseln bei der Vermietung von Batterien für Elektrofahrzeuge. Die Beklagte hatte Batterien für von ihren Kunden gekaufte oder geleaste Elektrofahrzeuge vermietet. Dafür verwendete die Bank sogenannte "Allgemeine Batterie-Mietbedingungen", die ihr als Vermieterin im Fall der außerordentlichen Vertragsbeendigung durch Kündigung nach einer entsprechenden Ankündigung die Sperre der Auflademöglichkeit der Autobatterie erlaubt.

Nach Ansicht des BGH stelle die streitgegenständliche Klausel jedenfalls eine einseitige Vertragsgestaltung dar, mit der die Beklagte missbräuchlich ihre eigenen Interessen durchzusetzen versucht und dabei keine angemessene Rücksicht auf die Mieterinteressen nehme. Dadurch, dass die Macht der Sperrmöglichkeit alleinig beim Vermieter liegt, wird die Last der Weiterbenutzung auf den Mieter abgewälzt. Laut BGH liege eine unangemessene Benachteiligung jedenfalls dann vor, wenn der Mieter die Weiterbenutzung seines E-Fahrzeugs in einem etwaigen Streitfall nur durch die gerichtliche Geltendmachung der weiteren Gebrauchsüberlassung der Autobatterie erreichen könne. Da die streitgegenständliche Klausel einen unmittelbaren Zugriff auf die Autobatterie erlaubt, wird das Fahrzeug aufgrund der Sperrung der Batterie für den Mieter absolut unbrauchbar. Auch ein Austausch der Batterie durch den Mieter ist nicht möglich, da sie herstellergebunden ist und der Austausch durch ein anderes Fabrikat unmöglich wird. Das E-Fahrzeug als höherwertiges Vermögensgut würde dadurch unbrauchbar gemacht werden.

Wir nun bei einem Streit über die Wirksamkeit der durch die Beklagte ausgesprochene außerordentlichen Kündigung – abweichend von der gesetzlichen Risikoverteilung – die Klagelast durch die in Rede stehende AGB auf den Mieter abgewälzt, stellt das eine unangemessene Benachteiligung dar.

Pressemitteilung zu Nr.151/2022 zu BGH, XII ZR 89/21 (26.10.2022)





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