DE: Anfechtungsbefugnis eines GmbH-Gesellschafters
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil die umfassende Legitimationswirkung der GmbH-Gesellschafterliste bestätigt und urteilte, dass den Gesellschaftern grundsätzlich die Anfechtungsbefugnis bezüglich Gesellschafterbeschlüssen fehlt, insoweit zum Zeitpunkt der Beschlussfassung eine Inhaberschaft ihres Geschäftsanteils nicht in die Gesellschafterliste eingetragen war. Etwas anderes gilt nur, wenn es um den konkreten Status als Mitglied des klagenden Gesellschafters etwa in Bezug auf die Einziehung seiner Anteile geht.
Vorliegend hatte ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mehrere Gesellschafterbeschlüsse angefochten und das obwohl er nicht mehr als Inhaber eines Gesellschaftsanteils in die Gesellschafterliste eingetragen war, denn zuvor hatten ihm die weiteren Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss seine Geschäftsanteile eingezogen.
Der BGH betonte, dass die Gesellschafterliste neben der aus dem Wortlaut folgenden positiven Legitimationswirkung des § 16 Abs 1 Satz 1 GmbHG auch eine negative entfalte. Demnach ist ab dem Zeitpunkt einer den Gesellschafter nicht mehr aufführenden Gesellschafterliste eine Ausübung der mitgliedschaftlichen Rechte nicht mehr möglich. Die Anfechtungsbefugnis des Gesellschafters ist ein aus der Mitgliedschaft unmittelbar folgendes Verwaltungsrecht und damit umfasst die negative Legitimationswirkung auch die Befugnis zur Anfechtung. Fehlt dem Kläger die Anfechtungsbefugnis dann fehlt ihm auch die materielle Berechtigung zur Geltendmachung von Klageanträgen, die auf eine positive Beschlussfeststellung gerichtet sind.
Die negative Legitimationswirkung gilt dennoch nicht uneingeschränkt. Dem Gesellschafter wird entgegen der Wirkung seine Anfechtungsbefugnis bezüglich seines Ausschlusses oder der Einziehung seines Geschäftsanteils aufgrund Art 14 Abs 1 Grundgesetz (GG) anerkannt, um ihm seine verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutzmöglichkeit zu verschaffen. Um den Gesellschafter nicht rechtsgrundlos gegen die Einziehung zu stellen, ist seine Mitgliedschaft in der beklagten Gesellschaft, deren Einhaltung das Ziel der Klage ist, für diese Klage als fortbestehend anzusehen.
Die durch das Berufungsgericht festgestellte Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses über die Einziehung des Geschäftsanteils steht der von der Streichung des Geschäftsanteils aus der Gesellschafterliste ausgehenden negativen Legitimationswirkung grundsätzlich jedoch nicht entgegen.
BGH II ZR 391/18 (26.01.2021)