D: Verlustbeteiligung bei „rückständiger Einlage“
Die im Zeitpunkt des Ausscheidens eines Kommanditisten noch offene Einlageverpflichtung ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) als rückständige Einlage nach § 167 Abs 3 Handelsgesetzbuch (HGB) - unabhängig von ihrer Fälligkeit - zu werten.
Vorliegend nimmt die Klägerin, eine Publikumskommanditgesellschaft, eine ehemalige Kommanditistin zur Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags iHv EUR 7.340 in Anspruch. Im Gesellschaftsvertrag wurde vereinbart, dass zunächst nur 54 % der Zeichnungssumme gezahlt, die restlichen 46 % später durch Verrechnung mit dem ausschüttungsfähigen Gewinn geleistet werden. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrags machte es möglich, dass von der Geschäftsführung weitere 6 % der Pflichteinlage zur Durchsetzung steuerrechtlicher Interessen gefordert werden können. Der Rest der Pflichteinlage konnte nur durch Gesellschafterbeschluss gefordert werden.
Grundsätzlich gilt: Hat der Kommanditist seine Pflichteinlage erbracht, muss er bei einem Ausscheiden keine Nachzahlungspflicht befürchten, auch wenn der Kapitalanteil durch angefallene Verluste negativ geworden ist. Eine vollständige Zahlung der Einlage schließt somit eine Fehlbetragshaftung aus.
Der BGH hatte in diesem Fall jedoch die Frage zu beantworten: Was gilt, wenn die Einlagepflicht nicht vollständig erfüllt wurde? Nach dem HGB handelt es sich dabei um eine sogenannte „rückständige Einlage“, § 167 Abs 3 HGB. In diesen Fällen kann es zu einer Fehlbetragshaftung kommen und somit eine Zahlungspflicht des ausgeschiedenen Gesellschafters begründen.
Dazu entschied der BGH, dass zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines Kommanditisten noch offene Einlageverpflichtungen eine „rückständige Einlage“ iSv § 167 Abs 3 HGB darstellen und zwar unabhängig von ihrer Fälligkeit. Eine Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters erstreckt sich damit nicht nur auf die nichtgeleisteten 6% (EUR 3.000), sondern auf die restlichen 46 %. Die Gesellschaft hat damit einen Anspruch auf den gesamten Abfindungsfehlbetrag.
Auch sieht der BGH - anders als die Vorinstanz - in der vertraglichen Fälligkeitsregelung keinen Anlass für eine abweichende Bewertung. Zweck der Regelung ist zwar der Schutz der Gesellschafter, jedoch nicht mehr die Befreiung des ausgeschiedenen Gesellschafters von einer noch nicht fälligen Resteinlage.
BGH II ZR 184/19 (23.02.2021)