D: Unzulässigkeit der „engen Bestpreisklausel“ von Booking.com
Die sogenannte „enge Bestpreisklausel“ von Booking.com ist nicht mit dem Kartellrecht vereinbar. Partnerhotels darf künftig nicht mehr verboten werden Zimmer auf der hoteleigenen Internetseite günstiger anzubieten. Diese Klausel beschränkt den Wettbewerb beim Anbieten von Hotelzimmern zu stark, zugleich ist die Plattform nicht darauf angewiesen.
Das Portal „booking.com“ ermöglicht es Hotelkunden bestehende Angebote zu vergleichen und ihr gewünschtes Zimmer direkt zu buchen. Für ihre Vermittlungsleistung erhält booking.com vom jeweiligen Hotel eine erfolgsabhängige Provision. Im Juli 2015 führte das Portal in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen eine „enge Bestpreisklausel“ ein, die zwar günstigere Preise auf anderen Online-Portalen oder, sofern dafür keine Online-Werbung erfolgt, auch „offline“ erlaubt, Hotels aber hindert ihre Zimmer auf den eigenen Internetseiten zu besseren Konditionen anzubieten. Die Verwendung der Klausel wurde zum 01.02.2016 vom Bundeskartellamt untersagt und seither nicht mehr angewendet. Auf die Beschwerde des Portals hin hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf das Verbot jedoch aufgehoben.
Gegenteiliger Auffassung ist nun der Bundesgerichtshof (BGH). Er sieht in der Klausel einen Verstoß gegen das Kartellverbot in Art 101 Abs 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Denn die Bestpreisklausel kann als Nebenabrede zum Plattformvertrag nur dann vom Verbot ausgenommen werden, insoweit sie zur Durchführung des Vertrags objektiv notwendig ist. Laut BGH sei aber die Bestpreisklausel zur Durchführung des Vermittlungsvertrags objektiv nicht notwendig. Nach Abschaffung hatte „booking.com“ seine Marktstellung sogar um 30% steigern können. Das Risiko durch Trittbrettfahrer, die die Plattform lediglich zum Finden des günstigsten Angebots verwenden, bestehe somit nicht.
Insbesondere wird den Hotels durch die Klausel die naheliegende Möglichkeit genommen, die gerade im Eigenvertrieb nicht anfallende Vermittlungsprovision im Zimmerpreis zu berücksichtigen und so Kunden zu werben. Zugleich besteht auch eine Wettbewerbsbeschränkung gegenüber anderen Hotels, da es nicht möglich ist deren aktuellen Kunden im eigenen Online-Betrieb bessere Angebote zu machen. Dadurch ist es deutlich erschwert Restkapazitäten zu vermarkten. Gerade „Lastminute“-Angebote sind von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung.
BGH, KVR 54/20 (18.05.2021)