D: Signalwirkung: Unzulässige AGB der Postbank
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in einem Grundsatzurteil gegen die Postbank, dass die Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Gebührenerhöhung der Girokonten als unwirksam anzusehen seien, wenn sie ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der AGB und Sonderbedingungen fingieren.
Gemäß den AGB der beklagten Bank ist es nach vorheriger Information in Textform zwar möglich fristlos zu kündigen, ein Festhalten am Vertrag ohne Änderungen ist aber nur durch einen aktiven Widerspruch mit dem Risiko einer Änderungskündigung möglich.
Anders als das Berufungsgericht erklärte der BGH die Einschränkung der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), keine Inhaltskontrolle bei gesetzesidenten AGB-Klauseln, für nicht anwendbar. Der Inhalt der Klauseln sei gerade nicht ident mit den Bestimmungen des § 675g BGB, Änderung des Zahlungsdienstrahmenvertrags.
Die Klausel der Beklagten, in der sie sich alle Änderungen der AGB vorbehält und eine Anpassung mittels fingierter Zustimmung erfolgt, widerspreche dem Grundgedanken der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145ff. BGB, denn sie wertet das Schweigen als Annahme. Damit stellt sie eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar.
Auch die Klausel betreffend die Änderung des Entgelts der Hauptleistung kann einer Inhaltskontrolle der § 307 BGB nicht standhalten. Ein fingierter Konsens dazu widerspricht dem Gebot von Treu und Glauben, § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Bei einer solchen weitreichenden Änderung der Hauptleistung, Erhöhung bzw. Erhebung des Entgelts, sei sogar ein Änderungsvertrag von Nöten. Eine bloße Zustimmungsfiktion bei fehlender fristgerechter Ablehnung könne nicht ausreichen.
In der Folge können sich Banken bezüglich früherer Entgelterhöhungen nun nicht mehr auf die AGB berufen und Verbrauchern und Verbraucherinnen ist es damit möglich die bereits geleisteten Entgelte zurückzufordern.
BGH, XI ZR 26/20 (27. April 2021)