COVID-19: Sonderbetreuungszeit Phase 5 beschlossen

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Nationalrat hat vor kurzem den Weg für die fünfte Phase der COVID-19-Sonderbetreuungszeit frei gemacht. Sie betrifft die Entgeltfortzahlung, wenn Arbeitnehmer aufgrund besonderer Betreuungspflichten in Zusammenhang mit der Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen nicht arbeiten können.

Nach den neuen §§ 18b Abs 1, 1a, 1b und 1c Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) haben Arbeitnehmer für die notwendige Betreuung von Kindern bis 14 Jahren einen Anspruch auf Sonderbetreuungszeit gegen Entgeltfortzahlung für die Dauer von insgesamt drei Wochen. Dies gilt, wenn Einrichtungen (Schulen, Kindergärten, etc) aufgrund behördlicher Maßnahmen ganz oder teilweise geschlossen werden. Ebenso entsteht der Anspruch, wenn:

Arbeitnehmer müssen aber alles Zumutbare unternehmen, damit sie trotzdem arbeiten können.

Die Arbeitgeber können sich das fortgezahlte Entgelt wiederum bei der Bundesbuchhaltungsagentur refundieren lassen. Dieser Anspruch ist allerdings mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) gedeckelt (aktuell EUR 5.500).

Dienstfreistellungen nach dem allgemeinen Dienstverhinderungsrecht und Pflegefreistellungen zwischen 1. September und der Kundmachung der fünften Phase gelten ab deren Inkrafttreten als Sonderbetreuungszeit. Umgewandelte Pflegefreistellungen werden danach nicht auf den Anspruch auf Pflegefreistellungen nach § 16 Urlaubsgesetz (UrlG) angerechnet.

Die fünfte Phase der Sonderbetreuungszeit soll rückwirkend mit 01.09.2021 in Kraft treten und bis 31.12.2021 gelten.

1039 dB - XXVII. GP (28.09.2021)




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