COVID-19: 3G-Regel am Arbeitsplatz

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Mit Inkrafttreten der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung (3. COVID-19-MV) am 01.11.2021 gilt in Österreich bundesweit die sogenannte „3G-Regel“ (geimpft, genesen oder getestet) am Arbeitsplatz. Mit Inkrafttreten der 1. und 2. Novelle der 3. COVID-19-MV am 08.11.2021 wurden nunmehr strengere Anforderungen an den zu erbringenden 3G-Nachweis gestellt und gilt für bestimmte Berufsgruppen eine 2G- (geimpft oder genesen) bzw 2,5G-Regelung (geimpft, genesen oder PCR-getestet).

3G-Nachweis:

Als 3G-Nachweis iSd 3. COVID-19-MV gelten nunmehr Impfnachweise (Impfzertifikate, Impfpässe, „Impfkärtchen“), Genesungsnachweise und ärztliche Bestätigungen über eine überstandene Infektion, Absonderungsbescheide, molekularbiologischer Tests (PCR-Tests) mit einer Geltungsdauer von 72 Stunden sowie Antigen-Tests von einer befugten Stelle mit einer Geltungsdauer von 24 Stunden.

Antigen-Selbsttests sowie Antikörpertests gelten seit 08.11.2021 nicht mehr als entsprechender 3G-Nachweis.

Weiters ist zu beachten, dass in einigen Bundesländern gewisse Abweichungen betreffend den zu erbringenden 3G-Nachweis beschlossen wurden und gilt beispielsweise gem § 2 Abs 1 der Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021 ein PCR-Test in Wien maximal 48 Stunden ab Probenentnahme.

3G-Nachweis am Arbeitsort

Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber haben an jedem Ort der beruflichen Tätigkeit einen 3G-Nachweis zu erbringen, sofern am Arbeitsort physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können. Nicht als "physische Kontakte" gelten höchsten zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.

Damit ist ein 3G-Nachweis grundsätzlich in jedem Büro, in jeder Kantine, auf jeder Baustelle oder auch beim Betreten von auswärtigen Arbeitsstellen (zB bei externen Meetings) zu erbringen. Keinen Nachweis müssen etwa LKW-Fahrer, Förster oder Arbeitnehmer, die ihre Arbeit im Homeoffice („im eigenen privaten Wohnbereich“) verrichten, erbringen.

Kann kein 3G-Nachweis erbracht werden, ist bis einschließlich 14.11.2021 am Arbeitsort eine FFP2-Maske zu tragen („Übergangsphase“). Ab dem 15.11.2021 darf die Arbeitsstätte ohne entsprechenden Nachweis nicht mehr betreten werden. Ist der 3G-Nachweis erbracht, muss am Arbeitsort keine FFP2-Maske (oder ein Mund-Nasen-Schutz) getragen werden.

Sonderbestimmungen gelten insbesondere in der Nachtgastronomie (Diskotheken, Clubs, Après-Ski-Lokale und Tanzlokale) sowie im Gesundheits- und Pflegebereich: Ab dem 08.11.2021 (Nachtgastronomie) bzw ab dem 15.11.2021 (Gesundheits- und Pflegebereich) müssen Mitarbeiter bundesweit grundsätzlich einen 2G-Nachweis erbringen. Kann kein 2G-Nachweis erbracht werden, ist ein gültiger PCR-Test vorzuweisen und bei unmittelbarem Kundenkontakt eine FFP2-Maske zu tragen.

Kontrolle der Einhaltung

Weitestgehend offen lässt die 3. COVID-19-MV die Frage, wie oft ein Arbeitgeber dazu gehalten ist, Kontrollen des 3G-Nachweises durchzuführen. Der Arbeitnehmer ist lediglich verpflichtet einen entsprechenden Nachweis für die Dauer des Aufenthalts am Arbeitsort „bereitzuhalten“. Tägliche Einlasskontrollen sind (mit Ausnahme im Gesundheits- und Pflegebereich) nicht vorgesehen und bedürften zu ihrer Zulässigkeit wohl der Zustimmung des Betriebsrates oder der einzelnen Arbeitnehmer.

Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, betriebliche Antigen- oder PCR-Tests anzubieten, besteht nicht.

Nähere Informationen finden Sie in unserem Langartikel.

BGBl II 441/2021 idF BGBl II 459/2021 (07.11.2021)

Stand: 10.11.2021




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