BVwG: DSGVO - COVID-19 als Strafmilderungsgrund

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Das Bundesverwaltungsgericht hält die COVID-19-Pandemie und die Furcht vor einer Ansteckung als Milderungsgrund für die Strafe wegen Verstößen gegen Datenschutzvorschriften.

Im Ausgangsfalls beauftragte der Beschwerdeführer (ein niedergelassener Hautarzt) seine Assistentin, seinen zu ärztlichen Zwecken eingerichteten Zugang zum ELGA-Portal zu verwenden, um auf Daten aus dem elektronischen Impfpass der Betroffenen zuzugreifen und sich über den Impfstatus gegen COVID-19 zu informieren.

Die Datenschutzbehörde verhängte über ihn deswegen eine Verwaltungsstrafe iHv EUR 3.500, weil er eine zweckwidrige und somit unrechtmäßige Datenverarbeitung von Gesundheitsdaten (sensible Daten iSd Art 9 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) vorgenommen habe. Die Abfrage sei nämlich nicht zu ärztlichen Zwecken, sondern lediglich im Zusammenhang mit der Bewerbung als Ordinationsassistentin der Betroffenen erfolgt.

Der Arzt erhob Beschwerde gegen die Strafzumessung hatte damit vor dem BVwG Erfolg:

Neben den von der Behörde berücksichtigten Erschwerungs- und Milderungsgründe beurteilte das BVwG die COVID-19-Pandemie als „jeglichen anderen mildernden Umstand im jeweiligen Fall“ gem Art 83 Abs 4 lit k DSGVO. Die Angst vor einer Ansteckung und die ungewisse Gesamtsituation in Hinblick auf COVID-19 habe beim Beschwerdeführer zu einer besonderen Stresssituation geführt. Das Motiv, in den elektronischen Impfpass Einsicht zu nehmen, lag darin, sich selbst als Facharzt, seine Angestellten sowie seine Patienten vor einer Ansteckung zu schützen. Er habe als Arzt auch eine besondere Sorgfaltspflicht, die sich auch auf die Auswahl von verlässlichen Personen als Mitarbeitern durchschlägt. Sein Motiv der Hintanhaltung der Verbreitung des Coronavirus unter besonders gefährdeten Personen, die typischerweise häufiger Arztpraxen aufsuchen, sei nicht verwerflich.

Deshalb senkte das BVwG die Strafe auf EUR 2.000.

BVwG W298-2269087-1/6E (06.06.2023)




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