BMJ: Höherer Kostenersatz im Strafverfahren kommt

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Nach jahrelangen Forderungen werden die Pauschalkostenbeiträge bei Freispruch deutlich erhöht und eine Überschreitung in bestimmten Fällen vorgesehen. Auch bei Einstellung eines Ermittlungsverfahrens soll ein Ersatzanspruch eingeführt werden. Die Regierungsvorlage dazu liegt mittlerweile vor.

Beitrag zu Verteidigungskosten im Ermittlungsverfahren (§ 196a StPO neu)

Wird ein Ermittlungsverfahren nach § 108 oder § 190 StPO eingestellt, steht dem Beschuldigten ein Beitrag zu den nötig gewesen Barauslagen und ein Beitrag zu den Kosten des Verteidigers zu. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und beträgt höchstes EUR 6.000. Bei außergewöhnlich komplexen und umfangreichen Ermittlungsverfahren sowie bei Überschreiten der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108a Abs 1 StPO) stehen bis zu EUR 9.000 zu und bei extrem umfangreichen Verfahren bis zu EUR 12.000.

Der Ersatz ist in bestimmten Fällen (Einstellung nur wegen Zurechnungsunfähigkeit oder wenn der Verdacht vom Beschuldigten vorsätzlich herbeigeführt wurde) ausgeschlossen.

Beitrag zu Verteidigungskosten bei Freispruch (§ 393a StPO neu)

Beim Kostenersatz im Falle eines Einspruchs soll die bisherige Systematik beibehalten werden. Angepasst werden hingegen die Pauschalhöchstätze, die je nach Verfahrensart unterschiedlich hoch sind. Sie betragen:

Auch diese Höchstgrenzen können bei lang dauernden Hauptverhandlungen um die Hälfte überschritten werden und bei extrem umfangreichen Verfahren auf das doppelte erhöht werden.

Die Änderungen sollen mit 1. Juli 2024 in Kraft treten und auf Verfahren anwendbar sein, deren verfahrensbeendenden Entscheidungen ab dem 1. Jänner 2024 rechtskräftig geworden sind.

Regierungsvorlage - BlgNR 2557 – XXVII. GP (22.05.2024)




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