Biss während Hundetraining – wer haftet für die Verletzung?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Nach § 864a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) werden Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen nicht zu rechnen brauchte.

Die Beklagte ist Halterin eines Berner Sennenhundes und wandte sich an eine Hundetrainerin (Klägerin), um den Hund erziehen zu lassen. Die AGB lauteten auszugsweise wie folgt:

„Der Halter des Tieres haftet für alle von ihm und/oder von dem Tier verursachten Schäden. […] Der Teilnehmer haftet für alle von sich, seinem Hund sowie von Begleitpersonen verursachten Schäden, auch wenn er auf Veranlassung des Trainers handelt. […]“

Auf Aufforderung der Klägerin legte die Beklagte dem Hund beim Training im Außenbereich einen Maulkorb an, dessen Sitz die Klägerin nicht überprüfte. Die Hundetrainerin zeigte der Beklagten eine Übung vor. Um den Hund zurückweichen zu lassen, stieß sie ihn mit dem Knie nach hinten und zog an seinem Halsband. Nach anfänglichem Knurren sprang das Tier die Klägerin an, wodurch der Maulkorb verrutschte und biss ihr in die linke Hand.

Da die Klägerin durch diesen Vorfall eine Rissquetschwunde erlitten hat, begehrte sie Schadenersatz. Die Beklagte treffe ein Verschulden, weil sie den Beißkorb nicht ordentlich angelegt habe. Darüber hinaus hafte sie nach den vereinbarten AGB.

Das Erstgericht entschied, dass die Beklagte an der Verletzung der Klägerin kein Verschulden treffe. Die Klägerin habe den Hund gereizt und folglich müsse sie sich ihr Verhalten selbst zurechnen lassen. Das Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte Folgendes klar:

Da die Klägerin die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts in ihrer Berufung nicht bekämpfte, kann sie dies in der Revision nicht nachholen. Es kommt auch keine Haftung nach den AGB in Frage. Nach dem Wortlaut der Klausel handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung für sämtliche vom Hund verursachte Schäden. Diese verstößt gegen § 864a ABGB.

OGH 10 Ob 10/24d (16.04.2024)




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