BGH stärkt Riester-Sparer: Rentenkürzungsklausel unwirksam
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Zulässigkeit einer Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer fondsgebundenen Rentenversicherung zu entscheiden.
Nachträgliche Senkung der Rentenfaktoren
Eine Versicherung bot zwischen Juni und November 2006 fondsgebundene Riester-Renten nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz an. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen fand sich eine Klausel, die der Versicherung erlaubte, den bei Vertragsabschluss ausgewiesenen Rentenfaktor nachträglich zu senken, wenn unerwartete Entwicklungen wie eine stark steigende Lebenserwartung oder sinkende Kapitalanlagerenditen eintraten. Eine Pflicht zur Wiederheraufsetzung bei günstigerer Entwicklung enthielt die Klausel jedoch nicht.
Die Versicherung machte von diesem Herabsetzungsrecht mehrfach Gebrauch. Eine Verbraucherzentrale klagte auf Unterlassung. Während das Landgericht die Klage abwies, gab das Oberlandesgericht dem Verband Recht und untersagte die Verwendung der Klausel. Der BGH bestätigte nun das Urteil des Oberlandesgerichts und erklärte die Klausel für unwirksam.
Klauseln unwirksam
Nach § 308 Nr. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind Klauseln unzulässig, die es dem Verwender ermöglichen, die versprochene Leistung ohne sachlichen Grund zu ändern oder zu mindern. Zwar nennt die beanstandete Klausel objektive Gründe für eine Herabsetzung, ist aber asymmetrisch ausgestaltet: Eine Verbesserung zugunsten der Versicherten wird gerade nicht berücksichtigt.
Auch werden die Interessen der Versicherungsnehmer durch alternative Regelungen nicht hinreichend gewahrt, um den Verzicht auf eine verpflichtende Wiederheraufsetzung des Rentenfaktors zu rechtfertigen. Weder die von der wirtschaftlichen Situation des Versicherers abhängige Überschussbeteiligung noch die steuerlich begrenzte Möglichkeit zusätzlicher Prämienzahlungen bieten einen adäquaten Ausgleich. Daher führt das Fehlen einer entsprechenden Verpflichtung des Versicherers zu einer unangemessenen Benachteiligung der Versicherungsnehmer nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, sodass die Klausel als unwirksam anzusehen ist.
Pressemitteilung Nr. 227/2025 zu BGH IV ZR 34/25 (10.12.25)