BGH: Persönliche Daten im Handelsregister – Duldung der Veröffentlichung?
Die Veröffentlichung von persönlichen Daten der Geschäftsführer im Handelsregister muss geduldet werden, so der deutsche Bundesgerichtshof (BGH). Ein Löschungsanspruch bestehe weder im nationalen Recht noch in der DS-GVO.
Im gegenständlichen Fall begehrte ein Geschäftsführer die Löschung seiner persönlichen Daten aus dem Handelsregister. Seit September 2012 war er dort mit Geburtsdatum und Wohnort eingetragen. Aufgrund seines beruflichen Umgangs mit Sprengstoff fürchte er um seine Sicherheit. Es bestünde die Gefahr, er könne Opfer eines Raubes, der von ihm gehandhabten Stoffe oder einer Entführung werden. Aus diesem Grund seien seine persönlichen Daten im Melderegister bereits gesperrt.
Die Vorinstanzen hatten sein Löschungsbegehren bereits abgelehnt.
Der BGH folgte den Ausführungen und entschied wie folgt:
Der Geschäftsführer einer GmbH hat keinen Anspruch aus Art 17 Abs. 1 DS-GVO auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im Handelsregister. Der Wohnort des Geschäftsführers einer GmbH ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Auch ein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 1 DS-GVO besteht nicht, wenn die Datenverarbeitung aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO wie in diesem Fall, zur Erfüllung einer rechtlichen Pflicht des Verantwortlichen erfolgt.
Verlässliche öffentliche Register seien unerlässlich. Geschäftspartner müssen sich zuverlässig informieren können.
Unbeantwortet blieb die Frage, ob eine Löschung bei einer tatsächlich bestehenden Gefahr möglich wäre. Zudem sei im Handelsregister ohnehin nur der Wohnort angegeben und keine genaue Anschrift.
Laut BGH könne sich somit ein Löschungsanspruch weder aus den Vorschriften der DS-GVO noch aus nationalem Recht ergeben.
BGH II ZB 7/23 (23.01.2024)