BFG: COVID-19 keine Rechtfertigung für unbezahltes Parkticket

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der Beschwerdeführerin wurde vorgeworfen, die Wiener Parkometerabgabe mehrmals fahrlässig verkürzt zu haben, da sie an mehreren Tagen ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellte habe, jedoch ohne Kennzeichnung mit einem gültigen Parkschein.

Sie bestritt in den Beschwerden keineswegs den festgestellten Sachverhalt, ersuchte jedoch darum, statt der Verhängung einer Geldstrafe lediglich ermahnt zu werden. In diesem Fall, so das Bundesfinanzgericht (BFG), bekämpfe sie damit nur den Ausspruch über die Höhe, was aus diesem Grund zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wurde. Höchstgerichtliche Rechtsprechung hält in diesem Zusammenhang fest, dass Schuldsprüche rechtskräftig werden und die Frage der Strafbarkeit wegen eingetretener Teilrechtskraft nicht mehr beantwortet werden darf, wenn verhängte Geldstrafen nur der Höhe nach angefochten werden. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nur deshalb mit dem Privatauto unterwegs gewesen sei, um die Verbreitung von Coronaviren in Menschenmengen zu verhindern, da sie den Schutzabstand in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht einhalten könne und eine Maskenpflicht dort nicht bestanden habe. Ebenso dürfe jemand, der das Ansteckungsrisiko aktiv verhindere, nicht durch Bezahlen von Parkscheinen und Geldstrafen bestraft werden.

Eine Herabsetzung der Geldstrafe (§ 34 Abs 1 Z 11 Strafgesetzbuch) käme bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes in Frage. Ein derartiger ist „eine das Leben unmittelbar bedrohende Notstandsituation, die nur dadurch abgewendet werden kann, dass die Tat begangen wird“. Dies, so das BFG ausdrücklich, liege in diesem Fall keineswegs vor. Gemäß Wiener Parkometerabgabenverordnung ist die Abgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten, also beim Parken des Fahrzeuges in der Kurzparkzone. Demnach hätte die Covid-19 bedingte Notstandsituation bestehen müssen, nachdem die Beschwerdeführerin geparkt hatte und bevor sie aus dem Fahrzeug ausstieg. Das Innere des Fahrzeuges wurde jedoch als Covid-19 freier Raum angesehen. Die Beschwerdeführerin hatte daher nie eine Covid-19 bedingte Gefahr dadurch abwenden müssen, dass sie keinen Parkschein hinterlegte, bevor sie ausstieg.

BFG GZ. RV/7500608/2020 (18. November 2020)




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